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gestattet, als der Betriebsplan in der Regel nur auf die Verarbeitung von Sctoffen, welche
mit dem nämlichen Steueransatze belegt sind, gerichtet seyn darf.
B. Für die Branntweinbereitung aus mehligen Stoffen insbesondere.
1.) Von den Einmaischungen.
à) Begriff derselben.
. 41.
Unter Einmaischung ist die Vermischung des trockenen, mehligen und beziehendlich ge-
schrotenen Stoffs mit Flüssigkeiren in den planmäßig hierzu bestimmten Gefäßen zu verstehen.
b) Ort und Zeit derselben.
9. 42.
Jede Einmaischung darf nur in den angemeldeten und amtlich aufgenommenen Be—
triebsräumen und zwar:
1.) in den Monaten October bis mit März, von Morgens 6 bis Abends 10 Uhr und
2.) in den Monaten April bis mie September, von Morgens 4 bis Abends 10 Uhr,
vorgenommen werden.
Auch darf der Beginn der Einmaischung nicht später, als auf 9 Uhr Abends in der
Betriebserklärung angesetzt werden, damit sich ein Steuerbeamter noch zu diesem Geschäfte
einsinden und demselben beiwohnen kann. (F. 81.)
Bei diesen und allen übrigen Zeitbestimmungen in dieser Verordnung haben sich die
Sceuerpflichtigen sowohl als die Steuerbeamten nach der, der Brennerei zunächst gelegenen,
öffenrlichen Uhr zu richten.
c) Maischgefäße.
. 43.
Die Zubereitung der Maische darf in keinen anderen Gefäßen, als den declarirten,
steueramtlich aufgenommenen, vermessenen und bezeichneren Bottichen vorgenommen werden.
aa) Maischbottiche und deren Gebrauch.
a) Stellen der Maische in denselben.
G. 44.
Das Stellen der Maische, d. h. die Versetzung der letzteren mit Gährungsmirteln,
darf in der Regel nur in den Maischbortichen geschehen. Ausnahmsweise kann zwar,
wenn sich in den besondern Verhälenissen der Brennerei erifcige Gründe dafür finden, vom
Steueramte gestattel werden, sich der Vormaischbocrtiche, Kühlschiffe oder Kühl-
wannen zu dieser Berriebshandlung zu bedienen, die Maische muß aber unmittelbar nach
dem Scellen und jedenfalls noch vor Eineritt der Gährung in die planmäßig bezeichneten
Maischboctiche geleitet werden.