Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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. 45. 
Versetzte, gährende oder bereirs ausgegohrene (reife) Maische darf sich nur in den 
Maischbottichen und unrer gewissen Bedingungen im reifen Zustande in den Maisch- 
behälrern, (. . 47.) sowie in den Blasen und Maischwärmern nur während 
der planmäßigen Destillarion, niemals aber in Nebengefäßen (s. §. 9. No. 2.), außer in 
dem §. 44. bemerkten Falle, befinden. · 
/3) Reihefolge der Maischbottiche. 
K. 46. 
Bei den, während der planmäßigen Berriebszeic, sich wiederholenden Einmaischungen 
ist vom Gewerbereibenden an den bezeichneten Maischtagen dieselbe Reihefolge der Maisch= 
Bottiche zu befolgen, welche er bei den ersten Einmaischungen beobachtet hatte. Es bleibt 
ihm jedoch unbenommen, unter den fuͤr einen Betriebstag planmaͤßig in Gebrauch kom— 
menden Maischbortichen selbst eine beliebige Ordnung anzunehmen. 
bb.) Maischbehälter und deren Gebrauch. 
S. 47. « 
In den Maischbehältern (Maisch-Reservoirs) darf niemals blos eingereigte oder 
gährende, sowie reife Maische nur in den Stunden aufbewahrt werden, zu welchen die 
Destillirgeräthe planmäßig im Gange sind; auch muß der Stand der Maische in dem 
Maischbehälter dem Rauminhalce der ausgeleerten Maischbottiche, nach Abzug der etwa 
bereits erfolgten Blasenfüllungen, entsprechen. 
cc) Nebengefäße und deren Gebrauch. 
a)bei der Maischbereitung. 
§ 48. 
Die Benutzung der §. 9. No. 2. angegebenen Neben= und Hülfsgefäße bei Zuberei- 
tung der Maische, als z. B. der Vormaischboktiche zur Juckerbildung im Betriebsmate- 
rial durch Aufguß heißen Wassers; der Kühlbottiche oder Kühlschiffe zum Abkühlen des 
beißen Maischgutes vor dem Stellen mie Hefe rc. wird nur unter folgenden Bedingun- 
gen gestattet: 
1.) wenn in Ansehung solcher Gefäße den Vorschrifren von 9. 10—15. und §. 41— 
43. Genüge geleister ist; 
2.) wenn der Rauminhale der Vormaischboktiche und Kühlfässer den gesammten Raum- 
inhalt der Maischbortiche, welche für einen Betriebsrag zur Meischbereicung plan- 
mäßig benutze werden sollen, niche übersteige; 
3.) wenn sich die Maischbottiche so lange, als die Vormaischbottiche und Kühlschiffe 
gefülle sind, leer vorfinden, und umgekehre;
	        
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