Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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bb) Beobachtung der hierzu bestimmten Tage. 
S. 55. 
Die planmäßig festgesetzten Brenntage sind vom Gewerbtreibenden pünktlich einzuhal- 
ten. Nur bei nachgewiesener, triftiger Veranlassung kann vom Steueramte, auf Ansu- 
chen, durch eine schriftliche, dem in der Brennerei aushängenden Betriebsplane beizuhef- 
tende, so wie auch auf dem andern Exemplare zu bemerkende Genehmigung, eine Aus- 
nahme gestattet werden. 
cc) Dauer der täglichen Brennzeit. 
K. 56. 
Das Abbrennen des Maischgures und Abrreiben des urters (Abluttern) darf nur 
innerhalb der Stunden von 5 Uhr Morgens bis 7 Uhr Abends erfolgen. 
Dabei wird angenommen, daß das Abbrennen (die Destillation) mit dem Zeitpunkte 
beginne, wo das Maischgur oder der tucter auf den Vorwärmer, oder auf die Blase ge- 
bracht wird. 
Vor 5 Uhr Morgens können Verwärmer und Blase mit Maische zwar gefüllt, doch 
darf unter der Blase kein Feuer angemacht seyn. 
dd) Verlängerung derselben. 
G. 57. 
Eine Verlängerung der vierzehnstündigen Destillationszeit bis 9 Uhr Abends kann, auf 
besonderes Ansuchen und erfolgte Nachweisung, daß die Productionsfähigkeit des Brenn- 
Apparats den völligen Aberieb der für diesen Tag planmäßig zu verarbeicenden Maische 
oder des zu verarbeitenden Lurters nicht zulasse, vom Scteueramte bewillige werden. 
. 58. 
Eine weitere Verlängerung bis 11 Uhr Nach's darf nur bei bereits bestehenden, klei- 
nen Brennereien unter der Bedingung in Anspruch genommen werden, wenn bei der Un- 
vollkommenheit des Apparaks auch die sechszehnstündige Brennzeit nicht hinreichend seyn 
sollte, um den für einen Berriebstag angenommenen niedrigsten Maischbetrag an 720 Kan- 
nen Maischraum auf der Blase zu verarbeiten. 
G. 59. 
Brennereien, welche nach dem 1sten Januar 1834 neu errichtet werden, oder vollkom- 
menere Destillirapparate, des schnelleren Betriebes wegen, erhalten, ingleichen bereits beste- 
bende, mit dergleichen verbesserten Apparaten versehene Brennereien, sowie endlich solche, 
deren Inhaber, nach Publicarion dieser Verordnung, die Strafe der Steuerdefraudation 
verwirkt haben, können auf eine Verlängerung der §F. 56. festgesetzten vierzehnstündi- 
gen Brennfrist keinen Anspruch machen.
	        
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