Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(401 ) 
b) für Brennereien, welche nicht mehlige Stoffe verarbeiten. 
. 0. 
Brennereiinhaber, welche niche mehlige Stoffe verarbeiten und ihren Betrieb nur für 
die Tageszeit erklärt haben, sind verbunden, nach dem Ermessen der Steuerbehörde, ein 
von letzterer zu bezeichnendes Stück des Destillirgeräthes mit Ablauf der Steunde, zu wel- 
cher sich der tägliche Betrieb planmäßig schließt, entweder an das Steuerame, oder, wenn 
dasselbe über eine halbe Stunde enrfernt ist, an eine im Orte wohnende, vom Steuer- 
pflichtigen auszumittelnde und dem Steueramte zur Anerkennung für diesen Zweck vorzu- 
schlagende Person abzuliefern, oder endlich in einem, zu ihrem Besitzehume zwar gehören- 
den, aber außerhalb der Brennerei liegenden, vom Steueramte hierzu bestimmcen Behäl- 
nisse niederzulegen. 
In den beiden letzteren Fällen darf das abgelieferre oder niedergelegte Stück vom Auf- 
bewahrungsorte nicht eher abgeholt oder enefernt werden, als unmittelbar vor dem Anfange 
des Betriebes für den folgenden Tag. 
3.) Aufhebung des Verschlusses; 
a)zbei vorhabenden Gewerbebetriebe. 
. S1. 
In der Regel darf der angelegte Verschluß nur von einem Steuerbeamten abgenom- 
men werden, welcher sich in dieser Absicht vor dem Veginn des planmäßigen Berriebs im 
Brennlokal einfinden wird. 
Der Brennereiinhaber ist gehaleen, 
a) mit der Einmaischung, wenn solche auf die Vormietagszeir erklärt ist, noch eine 
Stunde, vom Zeitpunkte, zu welchem dieses Geschäfe nach dem Plane beginnen 
sollte, an gerechnet, wenn aber solche für den Nachmittcag declarirt ist, bis ein 
Uhr Nachmirtags, 
b) mit dem Blasenabtriebe hingegen eine Stunde nach dem Zeiepunkte, welcher 
für dieses Geschäft im Betriebsplane angegeben ist, 
auf die Ankunft des Steuerbeamten zu warten. 
Finder sich letzterer innerhalb dieser Fristen nicht ein, so soll dem Brennereünhaber 
ausnahmsweise gestattet seyn, den amtlichen Verschluß von densenigen Gefäßen, welche 
planmäßig in Becrieb gesetzt werden sollen, in Gegenwart eines, ihm als Zeuge dienen- 
den, glaubwürdigen Mannes selbst abzunehmen. 
b) bei beabsichtigter Benutzung der Geräthe zu stenerfreien Zwecken. 
. S2. 
Will der Brennereiinhaber Betriebsgeräthe, namenrlich die Blasen, zu steuerfreien
	        
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