Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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2.) Revisionszeit. 
. 85. 
Die Betriebsräume (K. F. 8.) sollen, wenn in denselben gearbeitet wird, zu jeder Zeit, 
außerdem aber nur von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr, von den Steuerbeamten revidirt 
werden. 
Bei entstandenem Verdachte des unangemelderen Betriebes ist die Revision an keine 
Zeit gebunden. 
3.) Haussuchungen. 
6. 
Revisionen, welche in Form wirklicher Haussuchungen erfolgen, und sich deshalb über 
die gewöhnlichen Betriebsräume hinaus erstrecken sollen, können nur von einem Mitgliede 
des Sreueramres selbst oder von einem mit ausdrücklichem Auftrage versehenen Unrerbeam- 
ten, auch nur bei vorhandenem, dringenden und durch Thatsachen unrerstützten Verdache 
begangenen oder beabsichtigten Unterschleifs, sowie endlich nur mit Juziehung einer Orts- 
Gerichtsperson vorgenommen werden. 
Dergleichen Haussuchungen sind ebenfalls an keine bestimmte Tageszeie gebunden und 
können, wenn Gefahr im Verzuge vorhanden oder zu erwarten ist, daß der Brennereün-= 
haber über der verbotenen Handlung betroffen werde, sogar zur Nachtzeit erfolgen. 
4.) Obliegenheiten der Gewerbtreibenden bei amtlichen Revisionen. 
6. 87. 
Die Gewerbtreibenden oder deren Gehülfen sind in den, 99#. 85. und 86. erwähnren 
Revisionsfällen verbunden, den revidirenden Beamten nicht allein sämmrliche Betriebs= oder 
andere Räume und Gerächschaften unweigerlich zu öffnen oder zu zeigen, sondern auch die 
zur Wollziehung der Revision erforderlichen Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, 
und sich hierbei allenchalben mit Ruhe und Bescheidenheir zu benehmen. 
Den Rewvifionen hat der Steuerpflichtige persönlich oder durch einen hierzu legicimirten 
Stellvertreter beizuwohnen. 
5.) Obliegenheicen der Steuerbeamten bei Revisionen. 
. 88. 
Die Nachforschungen und Revisionen dürfen von den Steuerbeamten nicht über den 
eigentlichen Zweck solcher Handlungen ausgedehnt werden. 
Namentlich sind förmliche Haussuchungen nur auf solche Orte und Räume zu erstrecken, 
welche zu Begehung eines Unterschleifs oder zu Verheimlichung steuerpflichtiger Gegenstände 
geeignet scheinen. 
. 89. 
Der Befund bei gewöhnlichen Revisionen (§I. 85.) des Gewerbebetriebs ist ven den 
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1333.
	        
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