Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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revidirenden Beamten auf dem, im Brennlokal aushängenden, Betriebsplane anzumerken. 
Dagegen sind über die Ergebnisse der Revisionen solcher Brennereien, welche unter Verschluß 
stehen, ingleichen der Betriebsgeräthschaften, sowie endlich über den Erfolg sörmlicher Haus- 
suchungen, ausführliche Relationen an das Hauptsteuerame zu erstatten. 
VII. Dienststunden und Verhalten der Scteuerbeamten gegen 
Abgabenpflichtige. 
. 90. 
Die Steuerämter sind gehalren, sich täglich, mir Ausnahme der Sonn= und Festtage, 
und zwar 
a) wenn das Steueramt mit zwei oder mehr Beamten besetze ist, in den Monaten Oc- 
tober bis mic Februar, von 8 bis 12 Uhr Vormittags und von 2 bis 6 Uhr Nach- 
mittags, in den übrigen Monaten, von 7 bis 12 Uhr Vormittags und von 2 bis 
5 Uhr Nachmirtags, « 
h)wennnureinBeamterdasSteueramtverwaltet,von9—12UhrVormittagS 
und von 2 — 4 Uhr Nachmittags, 
den vorkommenden Dienstgeschäften und Abfertigungen der Steuerpflichtigen zu unterziehen. 
Abweichungen, wo solche vorkommen, werden besonders bekannt gemachre. 
Außer dieser Zeit darf der Steuerpflichtige nur bei besonderer Dringlichkeic der Sache 
auf Abfertigung Anspruch machen. 
. 91. 
Den Steuerbeamcen liege ob, sich gegen die Abgabenpflicheigen und Personen, mie 
welchen sie in dienstliche Berührung kommen, höflich und anständig zu benehmen und in 
dieser Beziehung zu gegründeten Beschwerden gegen sie keine Veranlassung zu geben. 
Namentlich ist jede Uiberschreirung der Dienstbefugnisse streng zu vermeiden. 
Dagegen wird von den Sceuerpflichrigen erwarkec, daß sie sich ihrer Seics ebenfalls 
eines unanständigen Berragens gegen die Beamren niemals schuldig machen werden. 
VIIII Ordnungswidrigkeiten der Steuerpflichrigen. 
C. 92. 
Alle Uibertrerungen der, in dieser Verordnung für Steuerpflichcige gegebenen, Vor- 
schriften, welche weder eine Defraudation der Gefälle, noch ein anderes, mit höherer Strafe 
belegtes (schweres) Vergehen einschließen, werden nur als Ordnungswidrigkeiten 
angesehen und nach den Bestimmungen des allgemeinen Strafgesetzes, beireffend die Ver- 
gehen gegen Gesetze und Verordnungen über indirecte Staarsabgaben, als solche geahnder.
	        
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