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V 61.) Biersteuer-Verordnung,
vom 4ten December 1833.
Wag, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ec. ꝛc.
und Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c.
verordnen, daß bei Ausführung des Gesetzes vom heurigen Tage, rücksichtlich der Biersteuer,
folgende Vorschrifren, sowohl von den Steuerpflichtigen, als den Verwaltungsbeamten
in Obache genommen werden sollen.
I. Regievorschrifeen für den Gewerbereibenden im Allgemeinen.
1.) Anmeldung neuer Brauereianlagen.
. 1.
Jede neuerrichtere Bierbrauerei ist von dem Inhaber, ehe er solche in Betrieb setzen
darf, bei dem Hauprsteueramte des Bezirks anzumelden und dabei das Befugniß zu Aus-
übung des Gewerbes durch obrigkeitliches Zeugniß nachzuweisen.
2.) Verzeichniß der Gewerbsräume und Geräthschaften.
+ 2.
Das Verzeichniß der Gewerbsräume und Betriebsgeräthe (V. 28. des Gesetzes) ist
gleichzeicig mic vorstehender Meldung beim Hauptamre zu überreichen und muß eine Be-
schreibung der tage dieser Räume, mit genauer Angabe ihrer Bestimmung und der darin
befindlichen Geräthschafcen enthalten. Der Brauereünhaber hat sich hierbei nach dem unter
A. beigefügeen Muster zu richten und das Verzeichniß in doppelten Exemplarien, gehörig
vollzogen, auszufertigen.
a) Gewerbsräume.
¾. 3.
Die in das Verzeichniß aufzunehmenden Gewerbsräume sind niche nur solche, in wel-
chen das Abbrauen des Bieres erfolgt, sondern auch diejenigen, in welchen die Einmaischun-
gen vorgenommen und die Marerial= und Biervorräthe aufbewahrt werden.
b) Betriebsgeräthe.
C. 4.
Die zu verzeichnenden Becriebsgeräche bestehen aus den Braupfannen, Kesseln, Maisch-,
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