Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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Würz= und Stellboktichen, Kühlschiffen) sowie dann, wenn die Revision des Bierzugs 
nicht sofort im Braulokal erfolgen kann, aus den Gährburcen oder Tonnen. 
Dergleichen Gefäße sind vom Gewerbereibenden vollständig in das Verzeichniß aufzu- 
nehmen, sie mögen zum Gebrauche bestimmt seyn oder nicht, sich in vollkommenem Zustande 
befinden oder nicht. 
*•- 
Bei jedem der F. 4. erwähneen Gefäße ist der Rauminhale anzugeben, und zwar nach 
Dresdener Kannen oder Eimern, letzteren zu 72 Kannen gerechnet. 
) Zweck des Verzeichnisses. 
. 6. 
Dieses Berzeichniß, von welchem das eine Exemplar bei dem Haupesteueramte zurück- 
zubehalten, das andere aber, mit darauf gebrachter amtlicher Vorweisbescheinigung, dem 
Aussteller wieder auszuhändigen ist, dient zum einstweiligen Anhaltcen und zur Grundlage 
der hierauf erfolgenden steueramtlichen Aufnahme des Brauinventarium und Dermessung 
der Gefäße. 
3.) Steueramtliche Aufnahme des Inventarium. 
K. 7. 
Die steneramtliche Aufnahme der Brauereiräume und Geräthe, ingleichen die Der- 
messung der Gefäße und Bezeichnung der letzteren ist, nach Maßgabe der hierüber noch 
besonders zu ertheilenden Vorschriften, binnen 14 Tagen, von Einreichung des §. 3. er- 
wähnten Werzeichnisses an gerechnet, vorzunehmen und dem Brauereünhaber wenigstens 
zwei Tage vorher schriftlich anzukündigen. 
g. 8. 
Waͤre das Steueramt verhindert, diese Handlung binnen gedachter Frist vorzunehmen, 
so steht dem Brauereiinhaber zwar frei, den Gewerbebetrieb, unter puͤnktlicher Beobachtung 
dessen, was 9. 12. bis 9. 36. deshalb verordnet ist, unerwartet der Inventarienaufnahme 
und Vermessung, zu beginnen, das Steueramt hat aber diese Verrichtungen jedenfalls 
nachtraͤglich vorzunehmen. 
Findet sich solchenfalls beil der Nachvermessung der Gefaͤße eine Abweichung gegen die 
fruͤhere, vom Steuerpflichtigen selbst bewirkte Angabe des Rauminhalts von mehr als 
Zehn vom Hundert zum Nachtheil des Steuerinteresse, oder waͤren Betriebsraͤume oder 
Betriebsgeräthe ganz verschwiegen worden, so verfällt der Brauereünhaber in Ordnungs- 
Krafe.
	        
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