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Würz= und Stellboktichen, Kühlschiffen) sowie dann, wenn die Revision des Bierzugs
nicht sofort im Braulokal erfolgen kann, aus den Gährburcen oder Tonnen.
Dergleichen Gefäße sind vom Gewerbereibenden vollständig in das Verzeichniß aufzu-
nehmen, sie mögen zum Gebrauche bestimmt seyn oder nicht, sich in vollkommenem Zustande
befinden oder nicht.
*•-
Bei jedem der F. 4. erwähneen Gefäße ist der Rauminhale anzugeben, und zwar nach
Dresdener Kannen oder Eimern, letzteren zu 72 Kannen gerechnet.
) Zweck des Verzeichnisses.
. 6.
Dieses Berzeichniß, von welchem das eine Exemplar bei dem Haupesteueramte zurück-
zubehalten, das andere aber, mit darauf gebrachter amtlicher Vorweisbescheinigung, dem
Aussteller wieder auszuhändigen ist, dient zum einstweiligen Anhaltcen und zur Grundlage
der hierauf erfolgenden steueramtlichen Aufnahme des Brauinventarium und Dermessung
der Gefäße.
3.) Steueramtliche Aufnahme des Inventarium.
K. 7.
Die steneramtliche Aufnahme der Brauereiräume und Geräthe, ingleichen die Der-
messung der Gefäße und Bezeichnung der letzteren ist, nach Maßgabe der hierüber noch
besonders zu ertheilenden Vorschriften, binnen 14 Tagen, von Einreichung des §. 3. er-
wähnten Werzeichnisses an gerechnet, vorzunehmen und dem Brauereünhaber wenigstens
zwei Tage vorher schriftlich anzukündigen.
g. 8.
Waͤre das Steueramt verhindert, diese Handlung binnen gedachter Frist vorzunehmen,
so steht dem Brauereiinhaber zwar frei, den Gewerbebetrieb, unter puͤnktlicher Beobachtung
dessen, was 9. 12. bis 9. 36. deshalb verordnet ist, unerwartet der Inventarienaufnahme
und Vermessung, zu beginnen, das Steueramt hat aber diese Verrichtungen jedenfalls
nachtraͤglich vorzunehmen.
Findet sich solchenfalls beil der Nachvermessung der Gefaͤße eine Abweichung gegen die
fruͤhere, vom Steuerpflichtigen selbst bewirkte Angabe des Rauminhalts von mehr als
Zehn vom Hundert zum Nachtheil des Steuerinteresse, oder waͤren Betriebsraͤume oder
Betriebsgeräthe ganz verschwiegen worden, so verfällt der Brauereünhaber in Ordnungs-
Krafe.