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609.
Diejenigen Geraͤthe, welche kein steuerliches Interesse haben, koͤnnen von der Auf—
nahme in das Inventarium und von der Vermessung ausgeschlossen bleiben. Welche Ge—
faͤße in diese Klasse gehoͤren, haben lediglich die Steuerbeamten zu beurtheilen.
4.) Veraͤnderung mit den Gewerbsraͤumen und Geraͤthen.
s. 10.
Jede Veraͤnderung mit angemeldeten oder steueramtlich aufgenommenen Betriebsraͤumen
oder Geraͤthschaften ist dem Bezirkssteueramte mindestens 3 Tage zuvor, in der §. 2. ver-
ordneten Maße, schriftlich anzuzeigen. Wäre jedoch die unverzügliche Ausführung einer
solchen Veränderung von der Nothwendigkeit geboten, so ist dem Brauerelnhaber gestarter,
diese Anzeige, unter genügender Bescheinigung der Dringlichkeit, binnen drei Tagen nach-
träglich zu bewirken. Das Steueramt hat die eingerrekenen Veränderungen in den In-
ventarienverzeichnissen nachzurragen, insonderheit aber neu hinzugekommene Gefäße unver-
züglich ausmessen und bezeichnen zu lassen.
5.) Verbot des Gebrauchs unangemeldeter und nicht aufgenommener Näume und Geräthe.
S. 44.
Der Gebrauch unangemeldeter Gewerbsräume und Geräthschaften ist unter allen Um-
ständen, und der niche amtlich ausgenommenen und vermessenen, mie alleiniger Ausnahme
der in 9. S. und 9. erwähnten Fälle, verboten.
II. Besondere Vorschriften in Beziehung auf das Braugeschäft selbst.
1.) Meldung und schriftliche Betriebserklärung.
. 42.
Der Brauereünhaber hat, so ofe er seine Brauerei in Gang setzen will, wenigstens
zwei Tage vor der ersten Einmaischung des Brauschrores hiervon bei dem Sceueramte
des Hebebezirks, welches entweder ein Haupt= oder Untersteueramt, oder eine Steuer-
Receptur seyn kann, Meldung zu machen und gleichzeitig eine schriftliche Betriebserklärung
(Betriebsnachweisung, Declaration) in doppelten Exemplarien daselbst einzureichen.
Die zweitägige Frist wird von der steueramtlichen Empfangnahme (Praesentatum)
der Betriebserklärung an gerechnet; der Zeitpunke dieser Empfangnahme ist daher auf der
Declaration von der Steuerbehörde genau zu bemerken.
Durch besondere Berordnung werden diesenigen Steuerämter näher bezeichnet werden,
bei welchen die, in den verschiedenen Ortschaften befindlichen, Brauereien ibre Betriebs=
Nachweisungen zur Genehtnigung einzureichen haben.
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