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zu fertigen, zu verkaufen und, wenn ihnen ein anderes Maß nicht vorgeschrieben wird,
auf Bestellung zu liefern.
2.
Den Bauenden stehr frei, bei Bestellung von Dach= oder Mauerziegeln ein anderes
Maß zu bedingen.
3.
Die Obrigkeiten, unter deren Gerichtsbarkeit die Ziegeleien gelegen, insonderheit die
Justizaͤmter, hinsichtlich der Amts- und Ritterguts-Ziegeleien, die Landbau= und Amts-
Mauermeister haben auf die Beobachtung obiger Vorschrift von Amtswegen Aufsicht zu
fuͤhren. ·
4.
Die in den Ziegeleien, es sei nun auf vorherige Anzeige eines Betheiligten, oder bei
den von Amtswegen veranstalteten Revisionen sich findenden Vorraͤthe geringern Maßes sind
sofort zu zerschlagen. Dasselbe und die unentgeldliche Ablieferung anderer, normalmaͤßig
gebrannter Ziegel kann jeder Bauende verlangen, dem von einem Ziegelei-Inhaber, ohne
ausdruͤckliche Bestellung, eine Quantitaͤt Dach- oder Mauerziegel, welche nicht das vor-
geschriebene Maß haben, zugeschickt worden sind, so lange sie noch, ohne davon Gebrauch
gemacht zu haben, auf dem Platze, wo sie abgeladen worden, anzutreffen sind.
5.
Diese Verordnung tritt mit dem Isten Juli c. ai. in Wirksamkeit; bis wohin saͤmmt-
liche Ziegelei-Inhaber sich ihrer, nach anderm Maße gefertigten und gebrannten Ziegel
zu entschürten haben, und isk die Bekanntmachung derselben, nach Vorschrift des Generahs
vom 13rcen Juli 1796. und des Mandakts vom ien März 1818, zu verfügen.
Dresden, den 9cen Januar 1833.
Ministerium des Innern.
von Lindenau.
Pessch.