Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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(424) 
a) Aeussere und innere Form der Declaration. 
J. 13. 
Diese Betriebserklaͤrung wird nach dem unter B. angefuͤgten Muster, von welchem 
der Steuerpflichtige die benoͤthigte Anzahl unausgefuͤllter Exemplarien durch das Steueramt, 
gegen Erstattung der Druckkosten, erhaͤlt, ausgefertigt, muß reinlich und leserlich ge- 
schrieben seyn, darf weder abgeaͤnderte, noch durchstrichene oder radirte Stellen enthalten 
und ist vom Brauereiinhaber eigenhändig, oder mie vollständig ausgeschriebenen Vor= und 
Zunamen zu unterzeichnen, oder im Fall der Schreibunfähigkeit des Ausstellers mit dessen, 
von der Ortsobrigkeic oder der Steuerbehörde zu beglaubigendem, Handzeichen, nebst dem 
Abdrucke seines gewöhnlichen Petschafts, zu versehen. 
S. 44. 
Die Vollziehung der Declaration durch Verwalcer, Brauer oder andere Personen 
wird nur dann für gültig angenommen, wenn genannte Personen vom Inhaber der Brau- 
Anstalt hierzu beauftrage sind und das Haupesteueramt von dieser Auftragsertheilung zuvor 
in Kenneniß gesetze worden ist. 
b) Wesentlicher Inhalt der Declaration. 
. 15. 
Die Betriebsnachweisung muß enrhalten: genaue Angabe 
1.) der Zeit, nach Tag und Stunde, sowie Cim erlaubten Falle, . S. 33.) der Pe- 
rioden oder Zwischenräume, wann die Einmaischungen erfolgen sollen; (#§. 32.) 
2.) der Menge des zu verwendenden Mahschrores nach Centnern und Pfunden, und 
zwar mit Einschluß des etwa beizumischenden, ungemalzten Getreides, sowie 
endlich 
3.) der Menge des zu branenden Bieres nach Eimern und Kannen, ausschließlich des 
sogenanncen Dünnbiers oder Covenks. 
. 1. 
Da das Braumalz nach dem Gemichte verstenert wird, welches dasselbe im geschrorenen 
und angefeuchreten Zustande hält, so kann, wenn dasselbe bereirs im crockenen Zustande 
verwogen war, zu Vermeidung nochmaliger Abwiegung, diejenige Gewichtsvermehrung, 
welche durch das Anfeuchten mit Wasser bewirkt worden ist, mie zwei Pfund fur 
jede Dresdener Kanne des hierzu verbrauchten Wassers in der Declararion angenommen 
werden. 
Im übrigen ist aber die Menge des Malzschrotes nach dem Brurkogewichte, also mie 
Einschluß des Gewiches der Säcke, in welchen es sich befinder, zu declariren.
	        
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