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a) Aeussere und innere Form der Declaration.
J. 13.
Diese Betriebserklaͤrung wird nach dem unter B. angefuͤgten Muster, von welchem
der Steuerpflichtige die benoͤthigte Anzahl unausgefuͤllter Exemplarien durch das Steueramt,
gegen Erstattung der Druckkosten, erhaͤlt, ausgefertigt, muß reinlich und leserlich ge-
schrieben seyn, darf weder abgeaͤnderte, noch durchstrichene oder radirte Stellen enthalten
und ist vom Brauereiinhaber eigenhändig, oder mie vollständig ausgeschriebenen Vor= und
Zunamen zu unterzeichnen, oder im Fall der Schreibunfähigkeit des Ausstellers mit dessen,
von der Ortsobrigkeic oder der Steuerbehörde zu beglaubigendem, Handzeichen, nebst dem
Abdrucke seines gewöhnlichen Petschafts, zu versehen.
S. 44.
Die Vollziehung der Declaration durch Verwalcer, Brauer oder andere Personen
wird nur dann für gültig angenommen, wenn genannte Personen vom Inhaber der Brau-
Anstalt hierzu beauftrage sind und das Haupesteueramt von dieser Auftragsertheilung zuvor
in Kenneniß gesetze worden ist.
b) Wesentlicher Inhalt der Declaration.
. 15.
Die Betriebsnachweisung muß enrhalten: genaue Angabe
1.) der Zeit, nach Tag und Stunde, sowie Cim erlaubten Falle, . S. 33.) der Pe-
rioden oder Zwischenräume, wann die Einmaischungen erfolgen sollen; (#§. 32.)
2.) der Menge des zu verwendenden Mahschrores nach Centnern und Pfunden, und
zwar mit Einschluß des etwa beizumischenden, ungemalzten Getreides, sowie
endlich
3.) der Menge des zu branenden Bieres nach Eimern und Kannen, ausschließlich des
sogenanncen Dünnbiers oder Covenks.
. 1.
Da das Braumalz nach dem Gemichte verstenert wird, welches dasselbe im geschrorenen
und angefeuchreten Zustande hält, so kann, wenn dasselbe bereirs im crockenen Zustande
verwogen war, zu Vermeidung nochmaliger Abwiegung, diejenige Gewichtsvermehrung,
welche durch das Anfeuchten mit Wasser bewirkt worden ist, mie zwei Pfund fur
jede Dresdener Kanne des hierzu verbrauchten Wassers in der Declararion angenommen
werden.
Im übrigen ist aber die Menge des Malzschrotes nach dem Brurkogewichte, also mie
Einschluß des Gewiches der Säcke, in welchen es sich befinder, zu declariren.