Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(425) 
L. 17. 
Unter dem Dünnbier, Covent oder Halbbier, welches nach 9. 15. pet. 3. nicht mit 
zu declariren ist, wird dasjenige Gerränk verstanden, welches durch Nachguß auf bereics 
ausgezogene Treber gewonnen und mie Grundhefe in Gährung gebracht wird, ohne dasselbe 
mict Hopfenzusaß nochmals auf die Pfanne zu schlagen und zu kochen. . 
Geschiehr letzteres, so gehörr das Dünnbier zum Vierzuge und es ist daher die De- 
claration auf dasselbe ausdrücklich mic zu richren. " 
Es kann daher das an gewissen Orcen zeicher verstarcec gewesene steuerfreie Abbrauen 
eines sogenannren Erncegetränkes fernerhin nur unter der Voraussetzung nachgelassen wer- 
den, daß das bereitete Getränke nach vorstehender Bestimmung nur aus Oünnbier bestehe. 
S. 48. 
Ferner ist in der Declaration anzugeben, wenn, nach dem Abbrauen von Doppelbier, 
die verbliebenen Trebern, nebst beliebigem Malz= und Hopfen-Zusatze, zur Gewinnung ein- 
fachen Bieres benutzt werden sollen, weil der verwendete Zusatz an Malzschrot nach §g. 24. 
des Gesetzes versteuert werden muß. 
. 49#. 
Für jedes einzelne Gebräude ist eine besondere Betriebserklärung einzureichen. Aus- 
nahmen hiervon können, nach dem Ermessen des Bezirks-Haupesteuerames, dann bewilligt 
werden, wenn eine Brauerei von einer und derselben Person ohne Unterbrechung im Gange 
erhalten wird. Solchenfalls kann die Declaration auf mehrere, unmittelbar auf einander 
folgende Gebräude, welche aber in ersterer streng zu sondern sind, gerichrer werden. 
Lh. 20. 
Es steht dem Brauenden frei, die Oeclaration auf jedes ihm beliebige Verhälrniß 
und jede beliebige Menge des Materials und abzuziehenden Bieres zu richren. 
e) Steueramtliche Bestätigung der Deckaratlon. 
’. 21. 
Entspriche die eingereichte Declaration den vorgeschrlebenen Erfordernissen, so i#lt die- 
selbe vom Sreueramce durch kurze Bemerkung und Abstempelung zu bestärigen und das 
Exemplar, auf welchem solches bewirkt worden, dem Steuerpflichtigen zurückzugeben, wel- 
cher solches im Braulokal an einem hierzu ausschllehlich bestimmten Orte aufzubewahren und 
den revidirenden Sceuerbeamren auf Verlangen jebesmal vorzuzeigen hat.
	        
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