Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(426) 
d) Beobachtung der Declaration. 
. 22. 
Die in gedachter Maße steueramtlich bestärigte Betriebserklärung ist ohne einige Ab- 
weichung genau zu beobachten. Abänderungen bereits bestätigter Bekriebserklärungen sind 
nur ausnahmsweise und nur dann zuläßig, wenn solche binnen der §. 12. festgesetzten 
zweitägigen Frist noch vor dem Beginn des Braugeschäfts, unter Nachweisung der Beweg- 
gründe, bei dem Steueramte gehörig angemeldet werden. Solchenfalls ist die erste Decla- 
ration zurückzugeben, eine neue anzufertigen und deren Bestätigung zu erwarten. 
e) Unfreiwillige Abweichung von der Declaration. 
C. 23. 
Wird die Befolgung der Declaration durch unvermuchere, kurz vor oder während 
des Betriebes eingetretene Umstände verhindert, so hat der Seeuerpflichtige unverzüglich Mel- 
dung beim Steueramte zu machen und den hindernden Vorfall durch zwei unverdächrige 
Zeugen nachzuweisen. 
Nur größere, offenkundige Unglücksfälle können von der Verbindlichkeit sofortiger 
Meldung und Bescheinigung durch Zeugen befreien. 
s) NRäckgabe der Betriebsdeclaration. 
C. 24. 
Nach beendigtem Braugeschäfte ist die Betriebserklärung, mir den darauf befindlichen 
Actestaten der revidirenden Steuerbeamten, an das Sreuerame, längstens binnen 8 Tagen, 
zurückzugeben, und dagegen dem Steuerpflichtigen das daselbst niedergelegte zweite Exem- 
plar auszuhändigen. 
8.) Wer für die NRichtigkeit der Betriebsnachweisung haftet? 
. 25. 
Jür die Richtigkeit der Betriebserklärung und deren pünktliche Beobachtung hat der 
Brauereü#nhaber zu hafren, möge er nun die Declaration eigenhändig oder durch Beauf- 
tragte vollzogen haben. Ist die Brauanstalt verpachtet, so kann sich der Eigenthümer von 
obiger Verbindlichkeic nur dadurch befreien, wenn die erfolgte Verpachtung von ihm dem 
Hauprsteueramte des Bezirks enrweder mündlich zum Protocoll oder schriftlich angezeigt wor- 
den ist. Solchenfalls gehen alle von §. 12. bis mit 24. verordneten Obllegenheiren auf 
den Pachter über. 
In Ortschafeen endlich, wo die Brauberechtigten nach der Reihefolge brauen, haftet 
der jedesmalige Brauende, oder, wenn mehrere Berechtigte zusammenbrauen, haften diese,
	        
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