Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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und zwar Einer für Alle und Alle für Einen, für pünktliche Beobachtung dieser Vorschrif- 
ten und der Betriebserklärung. 
#2.) Entrichtung und Erhebung der Abgabe. 
. 26. 
Der ausfallende Steuerbetrag ist zu der F. 27. des Gesetzes bestimmten Verfallzeir 
an diejenige Hebestelle zu entrichten, bei welcher die Berriebserklärung nach F. 12. zur Ge- 
nehmigung eingereicht werden mußte. 
3.) Brauversteuerungsbuch. 
C. 27. 
Obschon auf dem, dem Brauereiinhaber zurückzugebenden Exemplare der Betriebs- 
Erklärung (§. 21.) die Berichtigung der Abgabe vom Steueramte mit zu bemerken ist, so 
hat sich dennoch der Brauende gleichzeitig ein besonderes Versteuerungs-Quictungsbuch an- 
zuschaffen, in welches die Anmeldung, das Gewicht und die Gartung des Malzes, sowie 
der Steuerbetrag vom Steueramte einzutragen und über Entrichtung des letzteren zu quit- 
kiren ist. 
Das Versteuerungsbuch ist, gleich der Betriebserklärung, im Braulokal aufzubewah- 
ren und den revidirenden Beamten, auf Verlangen, vorzulegen. k 
4.) Materialvorräthe. 
. 28. 
Das geschrotete Malz darf, sobald die Brauerei zum Berriebe erklärt ist, nur in be- 
stimmten, nach 99. 2. und 3. hierzu ausdrücklich angemeldelen Räumen, ingleichen nur in 
solcher Menge aufbewahrt werden, als laur eingereichter Bekriebsnachweisung für das ge- 
meldete Gebräude erforderlich ist. 
G. 29. 
Ist die Brauerei nicht im Gange, auch nicht zum Berriebe declarirk, so muß zwar 
alles geschrotete Malz in den hierzu angemelderen Räumen (§. 2. und 3.) aufgeschütter 
werden, der Brauende ist jedoch hierbei an keine bestimmte Menge des Schrokes gebunden. 
Wenn aber die Brauerei zum Betriebe angemelder oder bereits im Betriebe besindlich ist, so 
darf sich in erwähnten Räumen kein anderer, als versteuerter Malzschrot vorfinden. (s. 
F. 32. des Gesetzes.) 
. 30. 
Wenn die Brauerei nach §. 19. ausnahmsweise für mebrere, unmittelbar hinterein- 
ander folgende Gebräude zum Berriebe erklärt ist, so darf nichts destoweniger während der 
Betriebszeit in den Malzräumen niemals mehr Vorrarh an Brauschroc aufbewahrt und 
1833. 65
	        
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