Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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gefunden werden, als zu jedem einzelnen Gebraͤude erforderlich und angemeldet worden ist. 
(s. F. 32. des Gesetzes.) 
5.) Von den Einmaischungen. 
a) Begriff derselben. 
. 31. 
Unter Einmaischung wird die Vermischung des geschroteten Braumalze mit 
Wasser verstanden. Dieselbe beginnt daher erst mit diesem Verfahren; woraus folgt, daß 
die Vorbereitungen dazu, z. B. das Wasserkochen, an die für die Einmaischung an- 
gemeldere Zeit nicht gebunden ist. (K. S. 32.) 
b) Ort und Zeit derselben. 
. 32. 
Einmaischungen dürfen nur im Braulokal und nur in nachskehend verordneten Tages- 
Scunden vorgenommen werden, als: 
1.) in den Monaten October bis mit März, von Morgens 6 bis Abends 10 Uhr, 
und 
2) in den Mopaken April bis mie September, von Morgens 4 bis Abends 10 Uhr. 
Auch darf der Beginn der Einmaischung nicht später, als auf Abends 0 Uhr in 
der Betriebserklärung angesetzt werden. ((. S. 43.) 
Bei diesen und allen übrigen Zeitbestimmungen (s. G. 37. 40. und 43.) haben sich 
die Steuerpslichtigen sowohl, als die Steuerbeamten nach der, der Brauerei zunächst gele. 
genen, öffentlichen Uhr zu richren. 
D) Einmaischungen in mehreren BPerioden. 
. 33. 
Der in der Betriebsnachweisung angemeldere, für ein Gebreude bestimmee Mahschror 
muß in der Regel auf einmal eingemaische werden. 
Wenn vom Steuerpflichtigen die Nothwendigkeit der Einmaischungen in mehreren 
Prrioden nicht nachgewiesen werden kann, so ist das Steueramt befuge, die Erlaubul zu 
versagen. 
" 6.) Vorschriften für gleichzeitigen Betrieb der Bierbrauerei und Branntweinbrennerek. 
. 34. 
Wer mie der Bierbrauerei gleichzeitig das Gewerbe der Branntweinbrennerei betreibt, 
darf zu letzterer nur mie einem Zusatze von Roggen vermischten Malzschror verwenden. Die 
Vermengung muß geschehen, ehe das Material zum Schroten in die Mühle gebrache wird. 
Fixirte Brauereien sind an diese Vorschrift nicht gebunden.
	        
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