(.429 )
6. 35.
Nur bei der Branntweinbereikung aus Kartoffeln ist gestattet, reinen Mahschrot als
Zusatz zu gebrauchen. Der hierzu bestimmte Mahschrot ist jedoch in andern Räumen, als
der zur Bierbereicung gehörende, aufzubewahren.
7.) Gleichzeitige Essigbereitung.
. 36.
Bierbrauern ist gleichzeitige Bereitung von Essig aus unversteuertem Maleze unter-
sagt, dafern niche von ihnen hierzu ausdrückliche Erlaubniß beim Hauptsteueramee des Be-
zirks gesucht und unter den erforderlichen Conrrolebedingungen erlangt worden ist.
III. Controlirung und Revision des Gewerbebetriebs.
1) Allgemeine Vorschriften.
--
Die mie der Steuercontrole beauftragten Beamten sind befugt, die Bierbrauereien und
die Räume, in welchen die Materialien, ingleichen das gefertigte Bier aufbewahrt wird,
dann, wenn die Brauanstalt im Betriebe steht, zu jeder beliebigen Zeit, außerdem aber
nur von früh 6 bis Abends 9 Uhr, in Augenschein zu nehmen. Während dieser Zeit sind
der Brauereiinhaber und dessen Gehülfen, Diener oder Angehörige verbunden, dem sich zur
Revisson einsindenden Steuerbeamten sämmtliche Gewerbsräume, auf Verlangen, zu öffnen,
oder öffnen zu lassen, und Ersterer hat der Revision entweder selbst, oder durch einen Stell-
vertreter beizuwohnen.
. 38.
Wirkliche Haussuchungen, welche sich auch auf andere, als die gewöhnlichen Gewerbs-
Räume erstrecken, können nur in Folge eines, vom Hauptsteueramte erhaltenen, schriftlichen
Auftrags und mit Zuziehung einer ortsobrigkeitlichen Person von den Aufsichesbeamten un-
ternommen werden. Oer schriftliche Auferag des Haupkamtes muß sich auf vorhandenen,
durch Thatsachen unterstützten Verdacht begangenen oder beabsichtigten Unterschleifs gründen.
2.) Spercielle Vorschriften.
a) Controle der Matertalien.
. 39.
Mahzbestände in ganzen Körnern unterliegen keiner Conerole; vielmehr erstrecke sich letz-
tere nur auf geschrotete Malzvorräthe. Die Räume, in welchen Malz in Körnern auf-
bewahre wird, können, wenn sie sich im Brauereigebäude befinden, von den Steuerbeamten
zwar ebenfalls in Augenschein genommen werden, aber nur um zu untersuchen, ob unver-
sienertes, geschroretes Malz während des Betriebes daselbst aufbewahre wird.
657