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. 40.
Das zu verwendende, geschrotete oder zerquelschte Malz ist, ehe es eingemaischt wird,
in Gegenwart eines Steuerbeamten zu wiegen, und nur in dem Falle, wenn sich der Stener-
Beamte binnen der F. 43. verordneten einstündigen Frist nicht einfindet, kann der Steuer-
pflichtige die Verwiegung, unerwartet des Beamten, jedoch unter Zuziehung wenigstens
eines ganz unverdächtigen Zeugens, vornehmer.
C. 41.
In jeder Brauerei muß zu diesem Behufe eine zweiarmige große Wage, mit einem Ge-
wichtssatze von mindestens fünf Centnern, vom Inhaber der Brauanstalt auf seine Kosten
aufgestellt werden.
6. 42.
Ergiebt sich bei der Nachverwiegung des Malzchrotes eine Differenz des Befunds ge-
gen die Angabe in der Betriebserklärung von nicht mehr als fünf Pfund auf den Cent-
ner, so ist zwar dieser Gewichtsmehrbetrag zu versteuern, der Brauende bleibt aber strafslos.
Größere Oifferenzen ziehen Defraudationsstrafe rücksichtlich des gesammten Gewichtsüber-
schusses nach sch.
b) Controle der Einmaischungen.
G. 43.
Einmaischungen dürfen in der Regel ebenfalls nur in Gegenwark eines Steuerbeamcen
vorgenommen werden. Der Steuerpflicheige hat daher auf letzteren noch eine Stunde,
von der declarirten Anfangszeit der Einmaischungen an gerechnet, zu warten, und erst dann
ist er befugt, letztere ohne Beiseyn des Beamten vorzunehmen, wenn dieser sich nach Ablauf
der Stunde noch niche eingefunden hat. Solchenfalls ist jedoch der Brauende verbunden,
die Einmaischung im Beiseyn wenigstens eines unverdächtigen Zeugens zu bewerkstelligen.
c) Controle des Bierzugs.
6. 4.
Die Steuerbeamten sind befugt, dem Braugeschäfte, nach Besinden, entweder unaus-
gesetzt oder mie Unterbrechung beizuwohnen, jedenfalls aber die Menge des gezogenen Biers
zu ermitteln. Dieß erfolge entweder auf den Kühlschiffen, Stellboccichen oder auf den klei-
neren Boctichen und JFässern, eneweder im Braulokal, oder in der Gährkammer oder end-
lich im Keller. «
Im letzteren Falle, wo naͤmlich das Bier unmittelbar nach dem Stellen auf kleinere