Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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Bottiche oder Faͤsser zur Gaͤhrung gebracht wird, darf von dem Gebraͤude, bevor es ge- 
tonnt ist, nichts verkauft oder abgelassen werden. 
G. 45. 
Ergiebe sich bei Revisson des Bierzugs, daß der in der Berriebserklärung angemeldete 
Guß überschritten worden, so sollen zwar Abweichungen unter zehn vom Hundert nicht 
weiter berücksichrige, größere Verschiedenheiren aber mit Ordnungsstrasen geahnder werden. 
S. 46. 
Das Vermessen des gewonnenen Biers in geaichten Gesäßen kann von dem Steuer= 
Beamren verlangt werden, wenn letzterer das Vorhandenseyn einer größeren Menge behaupter, 
der Seuerpflichrige aber dem widerspricht. 
S. 47. 
Bei Ermittkelung des Bierzugs auf den Kühlschiffen (§. 44.) ist auf das, bis zum er- 
folgten Hefenzusatz Statt findende Verdampfen Rücksicht zu nehmen und solches, dafern die 
Reviston unmittelbar, nachdem die Würze auf das Kühlschiff gebrache worden, erfolgt, mit 
zehn vom Hundert in Abzug zu bringen. 
3.) Verhalten der Steuerpflichtigen bei Redvisionen. 
c. 48. 
Die Gewerbtreibenden und deren Gehülfen oder Dienstleuke sind verbunden, den revi- 
direnden Beamten nicht allein sämmrliche Betriebsräume und Geräthschaften unweigerlich 
zu öffnen und zu zeigen, sondern auch die, zu Vollziehung der Neoision erforderlichen, 
Hülfedienste zu leisten oder leisten zu lassen, und sich hierbei allenrhalben mit Ruhe und 
Bescheidenheit zu benehmen. 
4.) Verhakten der Regiebeamten hierbei. 
. 49. 
Die Nachforschungen und Revissonen dürfen von den Steuerbeamten niche über den 
eigenrlichen Zweck ausgedehnt werden. Namenrlich sind Haussuchungen nur auf solche Orte 
und Räume zu erstrecken, welche zu Begehung eines Unterschleifs oder zu Verheimlichung 
steuerpflichtiger Gegenstände geeignet scheinen. " 
5.50. 
1 Der Befund bei gewöhnlichen Revissonen ist vom revidirenden Beamcen auf der in der 
Brauerei aufbewahrten Betriebsnachweisung kurz zu bemerken. Uiber die Ergebnisse außer- 
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