Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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ordentlicher Revisionen und Haussuchungen, ingleichen über die Revisionen nicht zum Be- 
triebe angemeldeter Brauereien, ist dem Hauptsteueramte Bericht abzustatten. 
IV. Firation der Biersteuer. 
G. 51. 
Den brauenden Bürgerschaften kleiner Landstädke und Brauereien des platten Landes 
von geringem Umfange, können, nach dem Ermessen bes Finanz-Ministerium, Firationen 
auf die Biersteuer unter gewissen Bedingungen verwilligt werden, wobei jedoch stets vor- 
ausgesetzt wird, daß nicht nur die Brauerei mindestens ein volles Jahr hindurch die Steuer 
im Einzelnen entrichtet haben, die Uiberzeugung bis dahin richtig erfolgter Versteuerung vor- 
banden, der Betricbsumfang genau bekannt seyn und solcher während der Fixation sich 
gleich bleiben musse. 
Steuerbinterziehungen, Mißbrauch der Firation zu stärkerem Betriebe, und Uiberkre= 
tung der Vercragsbedingungen, machen jedes Anspruchs auf Firarion oder deren Fortsetzung 
verlustig. 
6. 52. 
Der Firationsvertrag wird zwischen dem Hauptsteueramte und Brauecreiinhaber verhan- 
delt, bis auf höhere Genehmigung abgeschlossen, darüber eine Urkunde in doppelten Erem- 
plaren ausgefertigt und solche von beiden vertragschließenden Theilen unterzeichnet. 
V. Dienststunden und Verhalten der Steuerbeamten gegen 
Abgabenpflichtige. 
. 33. 
Die Steuerämcer, bei welchen zwei oder mehrere Beamte angestellt sind, haben sich räg- 
lich, mit Ausnahme der Sonn= und Festtage, 
a) von 8 bis 12 Uhr Vormittags und von 2 bis 6 Uhr Nachmictags in den Mo- 
naten October bis mir Februar, 
und « 
b) von 7 bis 12 Uhr Vormittags, sowie von 2 bis 5 Uhr Nachmittags in den 
uͤbrigen Monaten, 
den vorkommenden Dienstgeschaͤften und Abfertigungen der Steuerpflichtigen zu unterziehen. 
Wird dagegen die Steuerhebestelle nur von einem Beamten verwaltet, so sind die 
Dienststunden auf die Vormittagszeit von 9 bis 12 Uhr, und auf die Nachmittagszeit 
von 2 bis 4 Ubhr eingeschraͤnkt. 
Außer dieser Zeit darf der Steuerpflichtige nur bei besonderer Dringlichkeit der Sache 
auf Abfertigung Anspruch machen.
	        
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