Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(438) 
Endesunterzeichneter erklärt hiermic, daß er die ihm (Herrn 
(von Herrn 
erpachtete) Bierbrauerei in Gang zu setzen (und 
bräude unmirtelbar auf einander abzubrauen) gesonnen ist: 
Die Einmaischung soll 
erfolgen: 
den ten 
um 
18 
Uhr. 
Anmerkungen: 
1.) Dafern die Erklärung, 
mit Genehmigung des Be- 
zirks= Hauptsteueramts, aus- 
nahmsweise auf mehrere Ge- 
bräude gerichtet wird, so ist 
zu setzen: 
a) bei dem ersten Gebräude: 
den ten 18 
um Ulbr; 
5b) bei dem zweiten Gebräude: 
den ten 18 
um Uchrz; 
u. s. w. 
2.) Soll die Einmaischung 
des für ein Gebräude be- 
stimmten Malzschrotes, mit 
steueramtlicher Erlaubniß, in 
mehreren Perioden erfolgen, 
so ist dieses in der Declara- 
tion in folgender Weise zu 
erwähnen: 
  
Die Menge des zu verwendenden 
Malzschrote beträge: 
.... Centner .... Pfund; 
(wobei Centner Pfund 
ungemalztes Getreide mit gerech— 
net sind.) 
Anmerkungen: 
1.) Wird die Erklaͤrung, mit 
Genehmigung des Bezirks-Haupt- 
steueramts, ausnahmsweise auf 
mehrere Gebräude gerichtet, so ist 
auch hier der Malzschrot für jedes 
einzelne Gebräude anzugeben, als: 
a) bei dem ersten Gebräude: 
.... Centner .... Pfund; 
b) bei dem zweiten Gebraͤude: 
.... Centner .... Pfund; 
u. s. w. 
2.) Sollen, nach dem Abbrauen 
von Doppelbier, die verbliebenen 
Treben, zu Gewinnung einfachen 
Biers benutzt werden, so ist der 
zu verwendende Zusatz an Malz= 
schrot, nach Cenener und Pfun- 
den, besonders anzugeben. 
  
  
) zugehörige, 
Ge- 
Hiervon soll an Bier 
gebraut werden: 
... -imer. 
Anmerkung: 
Erfolgt die Declara— 
tion auf mehrere Gebräu- 
de, so ist die Menge des 
zu brauenden Biers eben- 
falls für jedes Gebräude 
besonders anzugeben, als: 
a) bei dem ersten Ge- 
bräude: 
——□—.—□— Eimer; 
b) bei dem zweiten Ge- 
bräude: 
.... Eimer; 
u. s. w.
	        
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