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4.) Wo die Abfertigung der eingehenden Pofistuͤcke geschieht.
Die mit der Post eingehenden Pakete werden im ersten Umspannungsorte einer Vorabfer-
tigung von Seiten der Follbeamten unterworfen, wogegen die Erhebung der Eingangsabgabe im
Bestimmungsorte oder in demjenigen, dem Wohnorte des Adressaten zunächst gelegenen Orte er-
folgt, wo sich eine zur Erhebung befugte Dienststelle befindet. "
S. 6.
5.) Vorabfertigung an der Grenze.
Die Vorabfertigung an der Grenze besteht darin, daß die Poststücke mit den Inhaltserklä=
rungen verglichen, letztere geprüft und, erforderlichen Falls, so weit es angeht, berichtigt, feh-
lende Inhaltserklärungen durch Revisionsnoten ersetzt und die Poststücke, nach Umständen, ent-
weder revidirt oder unter Verschluß gesetzt werden.
Läßt die Beschaffenheit des Pakeks einen völlig sichernden Verschluß nicht zu, so wird das-
selbe zu diesem Zwecke mit entsprechender Emballage, auf Kosten des Empfängers, versehen und
der Kostenbetrag durch die Postbehörde vom Empfänger mit eingezogen.
S. 7.
6.) Schlußabfertigung.
a.) bei der Diensistelle im Bestimmungsorte;
aa.) wenn die Posistäcke daselbst revidirt werden mössen.
Befindet sich im Bestimmungsorte eine zur Erhebung der Eingangsabgabe befugte Dienst=
stelle, so werden die, an der Grenze unter Verschluß gesetzten, Poststücke von der Postbehörde
der ZFollerhebungsstelle überantwortet, von welcher dieselben, im Beiseyn Desjenigen, der sich
durch Vorzeigung der Adresse als Empfänger ausweiset, mit der Declaration verglichen und bei
richtigem Befunde, nach geleisteter Abgabenzahlung, verabfolgt werden.
Ist die Erhebungsstelle ein Hauptzod= oder Hauptsteueramt oder ein Nebenzollamt erster
Klasse, so kann die Revision, sobald der Adressat sich meldet, innerhalb der vorgeschriebenen
Diensistunden ohne Aufenthalt geschehen.
Bei andern Oienststellen darf die Revision nur in Gegenwart eines Oberbeamten erfolgen,
dessen Ankunft, wenn er nicht zur Stelle ist, abgewartet werden muß. Sollte für einzelne Orte
eine Ausnahme hiervon zuläßig erachtet und die Revision der eingehenden Posistücke bis zu ei-
nem gewissen Gewichte auch ohne Antheilnahme eines Oberbeamten gestattet werden, so erfolge
in dieser Beziehung noch besondere Bekanntmachung, mit namhafter Angabe dieser Orte.
S. 8.
bb.) wenn dieselben schon an der Grenze revidirt sind.
Dle oststücke, welche an der Grenze nicht unter Verschluß gesetzt, mithin dort schon revi-
dirt worden sind, verbleiben auf dem Postamte. Der Empfänger lege bei Entrichtung der
Eingangsabgabe die erhaltene Adresse vor, auf welcher die Hebestelle die geschehene Verzollung
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