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bescheinigt, worauf die Postbehörde die zu solcher Adresse gehörigen Pakete. dem Empfänger
verabfolgk.
**:
b.) bei einer andern zunächst gelegenen Dienststelle.
Diesenigen Poststücke, welche nach einem Orte bestimmt sind, wo sich keine zur Jollerhe-
bung befugte Diensistelle befindet, werden, Behufs der Abfertigung, nach den Vorschriften der
66. 7. und 8. auf der dem Bestemmungsorte zunächst gelegenen Poststation, wo zugleich eine
Erhebungsstelle vorhanden ist, zurückbehalten.
Der Empfänger wird hiervon auf der Adresse benachrichtigt und es bleibt ihm überlassen,
der Eröffnung und Untersuchung des Pakets entweder persönlich beizuwohnen oder durch einen
Beauftragten beiwohnen zu lassen, als worauf, jedoch nicht über acht Tage hinaus, gewartet
werden kann.
Die Beförderung von dort zum Bestimmungsorte geschieht demnächst frei durch die Post,
weil das bis dahin berechnete Porto bereits bei Aushändigung der Adresse vollständig erhoben
worden ist. Dieser Aufenthalt kann jedoch ganz vermieden werden, wenn der Empfänger erklärt,
daß das Postamt des Stationsorks ihn bei der Revision und Verzollung ein für allemal ver-
treten könne; in welchem Falle die Abfertigung dann ohne Aufenthalt erfolgt und die Pakete
unmittelbar an den Empfänger gelangen.
. 10.
7.) Verfahren, wenn Postsücke
a.) vom Adressaten nicht angenommen werden;
So lange ein vom Auslande eingegangenes Posistück nicht aus den Händen der Post-
oder der Jollbehörde gekommen ist, steht dem Adressaten frei, dessen Annahme abzulehnen und
solches auf demselben Postcourse, auf welchem es eingegangen ist, nach dem Auslande zurückgehen
zu lassen. Die Jurücksendung erfolgt unter Controle der Jollbehörde über den wirklichen Aus-
gang, ohne daß dafür eine Durchgangsabgabe entrichtet wird.
§. 11.
b.) oder unabgeholt bleiben.
Bleiben Poststücke, die vom Auslande eingegangen sind, ganz unabgeholt, so werden solche
entweder unter Mitwirkung der Jollbehörde wieder in das Ausland ausgeführt, oder nach den
bestehenden Postverordnungen behandelt.
. 12.
B. Waaren, welche unmittelbar durchgefährt werden.
Die zur Durchfuhr mit der Post bestimmten Pakete unterliegen der tarifmäßigen Durch-
gangsabgabe.
Wer verpackte Gegenstaͤnde mit den Staatsposten dunchführen zu lassen beabsichtigt, muß
ebenfalls dem Poststücke eine Erklärung, wie 5. 1. vorgeschrieben worden beifügen. Fehle diese