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wird diesem letzteren der Jollerlaß zugestanden. Es muß fedoch derselbe bei der Eingangsde-
claration oder der Abfertigung genannt werden und sich für den Eigenthümer erklären.
6. 9.
2.) ZFolleredit,
a. fortlaufender (eiserner)
Nur Weinhandlungen, welche regelmäßig ein Lager von einhundert und funfzig Orhoften
ausländischen Weins zum inländischen Absatze halten, kann auf ein dem Umfange des Lagers
angemessenes Weinquantum ein fortlaufender Credit bewilligt werden.
In Folge dieser Bewilligung bleibt die Eingangsabgabe so lange notirk, bis der Lagerbe-
stand unter das bestimmte Quantum herabgekommen ist, wovon sich die Jollbehörde jährlich,
soweit nöthig, überzeugt.
. 10.
b. zeitweise ertheilter.
In einzelnen Jahren, welche zum Einkaufe von jungem Weine günstig sind, kann, neben
dem fortlaufenden Credit, noch zeitweise ein vergrößerter Abgabencredit zugestanden werden, wenn
von dec einzelnen Handlung Wein in solcher Menge außergewöhnlich bezogen wird und bei der
Besichtigung des Lagers ein, über den fortlaufend creditirten Bestand so viel vermehrter Vor-
rath vorhanden ist, daß davon mehr als dreitausend Thaler an Eingangsabgaben zu entrichten
seyn würden.
Die zeitweise gestundete Eingangsabgabe muß, nach Maßgabe des Absatzes, in monat-
lichen Stuckzahlungen abgetragen werden; zu welchem Ende die Weinhandlung mit Ablauf eines
jeden Monats ihren Verkauf der Jollbehörde angeben muß, bis der einstweilsge Credit ge-
löscht sst.
8. 11.
c. Sicherheitsleistung und Verfahren bei der Creditbewilligung.
Fuͤr den fortlaufenden Credit sowohl, als fuͤr den zeitweise zugestandenen, (5. 10.) muß,
außer der Verhaftung der Weinvorraͤthe, (5. 16. des Zollgesetzes) noch andere genuͤgende Si—
cherheit bestellt werden.
S. 12.
3.) Erhebung der gestundeten Eingangsabgabe.
Die wirkliche Hebung der fortlaufend oder zeitweise gestundeten Eingangsabgabe geschiehe
nach demjenigen Tarife, welcher zu der Zeit gültig ist, wo die Jahlung erfolgen soll.
. 13.
4.) Anmeldung und Controlirung der Lagerräume.
Jede Weinhandlung, welche Jollcredik genießk, ist verpflichtet, die Keller oder andere Auf-
bewahrungsorte, welche sie für den Wein in Gebrauch hat, schriftlich der Vollbehörde anzumel-
den, auch Veränderungen des Aufbewahrungsorts jedesmal anzuzeigen.