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Sammlung
der
Gesetze und Verordnungen
für das Königreich Sachsen.
Ates Stuͤck, vom Jahre 1833.
.) Verordnung,
die Form der Communication zwischen den städtischen Verwaltungs--,
Polizei= und Gerichts-Behörden betreffend;
vom 15ten Januar 1833.
Ur in denjenigen Städten, in welchen die allgenmieine Städke-Ordnung eingeführt worden
ist, und noch zur Anwendung gelangen wird, wo daher, nach den Bestimmungen derselben,
die städtische Verwaltung, die Polizei= und Justiz-Pflege von einander getrennr sind, für
die Fälle, wo diese verschiedenen Behörden einander um Assistenz in den wechselseitigen
Geschäften anzugehen, oder sonst gegenseieig Anträge zu machen haben, unnöthigen und
kostspieligen Förmlichkeiren zu begegnen, auch im Wesentlichen die erforderliche Gleichför-
migkeit des Verfahrens herzustellen, wird, mit Sr. Königl. Majestär und des Prinzen
Mitregenten Königl. Hoheit Höchster Genehmigung, hierdurch verordnet:
1.
Die staͤdtischen Verwaltungs-, Polizei= und Gerichts-Behörden haben in allen Fällen,
wo niche besondere Verhältnisse ein ausführlicheres Communicat erforderlich machen, mi-
hin, wenn es nicht auf umständlichere Auseinandersetzung eines Sach= und Rechrs-Ver-
hälcnisses, auf Deduction eder Widerlegung verschiedener, einander enegegenstehender Mei-
nungen über die Bewandniß einer Sache, oder auf Motivirung einer Resolution, sondern
nur auf einfache Eröffnung eines Antrags, z. B. wegen Abhörung eines Zeugens, Ein-
ziehung von Erkundigungen, Ertheilung einer Auskunft, Vollstreckung einer bereits zuer-
kannten Strafe, Einbringung von Kosten und dergleichen ankomme, unter sich nur durch
Mittheilung der Originalacten, zu welchen eine den Grund und Zweck des Antrags andeu-
tende Registratur zu bringen ist, zu communiciren.
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