Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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5. 22. 
Aus dem Weinlager zum Absatze nach dem Auslande (Transikolager) kann, mit Genehmi- 
gung der Oberbehörde, zwar Wein in das Creditlager übergehen, eine Vergütung wird in nol- 
chen Fällen aber nicht bewilligt, sondern die wirklich übergehende Menge des Weins wird im 
Conto deg Transstlagers ab-, und im Creditconto ohne Abzug angeschrieben. 
6. 23. 
6.) Conkoführung. 
Das Conto über den unverzollt, zum Absatze in das Ausland, gelagerken Wein wird 
nach dem Maaße geführt. Die Menge des Weins, welcher zum Lager kommen soll, wird 
durch innere Viffrung der Gefäße genau ermittelt und angeschrieben. 
Dasselbe gilt von anbern Flüssigkeiten, die in den Lagerraum gebracht werden. Erfolgt 
eine Versendung, so wird die Menge durch Vermessung auf gleiche Weise festgestellt, und die 
Fässer, Kisten 2c. werden, vor dem Ausbringen aus dem Keller, von den Beamten verschlossen. 
Die unter Verschluß gesetzten Stücke werden demnächst an der Amtsstelle verwogen, mit 
cinem Begleitscheine versehen, und nach dem dabei sich ergebenden Bruktogewichte wird die Ourch- 
gangsabgabe vor der Verabfolgung des Weins erhoben. 
6. 24. 
7.) Ermäßigung der Durchgangsabgabe. 
An Orten, wo der Weinhandel nach dem Auslande mit der unmittelbaren Durchfuhr con- 
currirt, wird für die, aus den unverzo#ten Lägern in das Ausland versendeten Weinquantitä- 
ten ein Erlaß an der Durchgangsabgabe von zehn Procent bewilligt, welcher, unter Umständen 
und mit Rücksicht auf örtliche Verhältnisse, noch mehr erweitert und, erforderlichen Falls, bis zur 
Hoöhe von funfzig Procent gesteigert werden kann. 
Die Orte, wo und zu welchem Betrage ein Erlaß an der Durchgangsabgabe Statt finden 
soll, werden bekannt gemacht werden. 
6. 25. 
8.) Jäheliche Abschreibung des Abganges. 
Auf den zu unverzollten Lagern eingehenden Wein findet beim Eingange des Weins keine 
Vergütung Statt, sondern der Abgang durch Satz, Auslaufen und Einzehren, der sich bei der 
jahrlichen Aufnahme des Bestandes findet, wird abgeschrieben, insofern solcher zehn vom Hun- 
dert nicht übersteigt. 
S. 26. 
D. Allgemeine Bestimmungen. 
1.) Abschluß und Revision der Lagerbestände. 
Weinhändler, sowohl diejenigen, welche einen Abgabencredit genießen, als die, welchen ein 
unverzolltes Weinlager zum ausländischen. Absatze gestattet ist, sind verpflichtet, mit Ablaufe des 
Monats Juni jeden Jahres abzuschließen, um ihren Lagerbestand nachweisen und, wo es erfor-
	        
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