Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(455 ) 
derlich, berichtigen laßen zu koͤnnen, wobei von ihnen alle diejenigen Vorkehrungen zu treffen 
sind, welche die Verwaltung nöthig findet, um solchen gehörig besichtigen und vermessen zu 
können. 
S. 27. 
2.) Kosten für die Erlangung der verordnung#mäßigen Vortheile. 
Alle Kosten, welche aufgewendet werden müßen, um die einzelnen Weinhändler in den 
Genuß der durch diese Verordnung zugestandenen Vortheile zu setzen, als: Gebühren der Sach- 
verständigen, Kosten für den Mitverschluß der Läger u. s. w. müssen von denselben getragen 
werden. 
** 
3.) Folgen der Verletzung dieser Verordnung: 
Weinhändler, welche den Vorschriften dieser Verordnung zuwider handeln, oder die darin 
aufgestellten Bedingungen nicht erfüllen, gehen der Befugnisse und Vortheile, welche ihnen die- 
selbe gewährk, verlustig. 
Ist von ihnen dadurch zugleich, oder auf andere Weise, eine Jollcontravemion begangen, 
dann wird diese außerdem nach den gesetzlichen Bestimmungen geahndet. 
Hiernach haben sich sämmtliche Jollbehörden und Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, den 4ten December 1833. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.