Full text : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(4659)

Bei  jedem  Hauptamte  ist  ausserdem  noch  ein  zur  Protocollfuͤhrung  befugter  Actuar  angestellt,
dessen  sich  der  Oberinspector  vorzugsweise  in  den  anhaͤngig  werdenden  Untersuchungssachen  und
anderen  daselbst  vorkommenden  rechtlichen  Angelegenheiten  zu  bedienen  hat.

Abweichungen  von  vorstehender  Besetzung  können  nach  Bedürfniß  Statt  finden.

G.  6.

Die  Wirksamkeit  des  Hauptamtes  erstreckt  sich  über  den  ihm  angewiesenen  Hauptamts-Bezirk,
  welcher  wiederum  in  mehrere  Hebedistricte  eingetheilt  ist.  Jeder  der  letzkeren  besteht
  aus  einer  Hebestelle  und  denjenigen  Ortschaften,  deren  Bewohner  ihre  innern  indirecten
Abgaben  dahin  zu  entrichten,  folglich  ihre  hierauf  bezüglichen  Anmeldungen  daselbst  zu  bewirken
  haben.

Das  Hauptamt,  als  Hebestelle,  mit  den  in  gedachter  Maße  der  Steuerentrichtung  und  Anmeldungen
  wegen  dahin  gewiesenen,  umliegenden  Ortschaften,  bildet  ebenfalls  einen  besondern
Hebedistrict.

S.  7.

Räcksichtlich  der  inneren  indirecten  Abgaben  (im  Gegensatze  zum  Grenzzoll)  bestehen  die  Hebestellen,
  außer  dem  Hauptamte,  aus  Untersteuerämtern  und,  nach  Maßgabe  der  Ortsverhältnisse,
  aus  Steuerrecepturen.

S.  8.

Fär  die  Jollerhebung  hingegen  sind  (außer  den  Hauptämtern)  noch  Nebenzollämter
1ster  und  2ter  Klasse  im  Grenzbezirke  errichtet  und  mit  diesen  da,  wo  es  die  Oertlichkeit  erfordert,
  die  Hebestellen  für  die  inneren  Steuern  vereinigt.  Jeder  Hauptamtsbezirk,  welcher  sich
mit  über  den  Grenzbezirk  erstreckt,  enthält  mehrere  solcher  Nebenzollämter,  deren  Befugnisse  die
Jollordnung  besiimmt,  oder  durch  besondere  Verordnungen  festgestellt  werden.

S.  9.

Ein  Verzeschniß  sämmtlicher  Hauptzoll=  und  Hauptsteuer-Aemter,  mit  Angabe  der  zu  denselben
  gehörenden  Nebenzoll=  und  Untersteuer-Aemter,  Ansageposten  und  Chausseegelder  =  Einnahmen,
  sowie  endlich  der  zu  jeder  Hebestelle  angewiesenen  und  mit  letzterer  einen  Hebebezirk  bildenden
  Ortschaften,  wird  noch  bekannt  gemacht  werden.

S.  10.

In  den,  dem  Grenzbezirke  angehörigen,  unter  Thorverschluß  stehenden  größern  Städten,
sind  Thorcontrolcurs  angestellt,  welche  die  Legitimationen  der  eingehenden  Gegenstände  zu  prüfen
haben,  und  welchen  zugleich  selbst  die  Aussertigung  von  Legikimationsscheinen  zum  Sachtransport
  im  Grenzbezirke  übertragen  ist.  Außerdem  werden,  wo  es  uéthig  ist,  zu  gleichem  Behufe
noch  Controleämter  und  Legitimationsschein-Ausfertigungsstellen  errichtet  oder  mit  Hebestellen  verbunden
  werden.

1833.  69