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Bei jedem Hauptamte ist ausserdem noch ein zur Protocollfuͤhrung befugter Actuar angestellt,
dessen sich der Oberinspector vorzugsweise in den anhaͤngig werdenden Untersuchungssachen und
anderen daselbst vorkommenden rechtlichen Angelegenheiten zu bedienen hat.
Abweichungen von vorstehender Besetzung können nach Bedürfniß Statt finden.
G. 6.
Die Wirksamkeit des Hauptamtes erstreckt sich über den ihm angewiesenen Hauptamts-Bezirk,
welcher wiederum in mehrere Hebedistricte eingetheilt ist. Jeder der letzkeren besteht
aus einer Hebestelle und denjenigen Ortschaften, deren Bewohner ihre innern indirecten
Abgaben dahin zu entrichten, folglich ihre hierauf bezüglichen Anmeldungen daselbst zu bewirken
haben.
Das Hauptamt, als Hebestelle, mit den in gedachter Maße der Steuerentrichtung und Anmeldungen
wegen dahin gewiesenen, umliegenden Ortschaften, bildet ebenfalls einen besondern
Hebedistrict.
S. 7.
Räcksichtlich der inneren indirecten Abgaben (im Gegensatze zum Grenzzoll) bestehen die Hebestellen,
außer dem Hauptamte, aus Untersteuerämtern und, nach Maßgabe der Ortsverhältnisse,
aus Steuerrecepturen.
S. 8.
Fär die Jollerhebung hingegen sind (außer den Hauptämtern) noch Nebenzollämter
1ster und 2ter Klasse im Grenzbezirke errichtet und mit diesen da, wo es die Oertlichkeit erfordert,
die Hebestellen für die inneren Steuern vereinigt. Jeder Hauptamtsbezirk, welcher sich
mit über den Grenzbezirk erstreckt, enthält mehrere solcher Nebenzollämter, deren Befugnisse die
Jollordnung besiimmt, oder durch besondere Verordnungen festgestellt werden.
S. 9.
Ein Verzeschniß sämmtlicher Hauptzoll= und Hauptsteuer-Aemter, mit Angabe der zu denselben
gehörenden Nebenzoll= und Untersteuer-Aemter, Ansageposten und Chausseegelder = Einnahmen,
sowie endlich der zu jeder Hebestelle angewiesenen und mit letzterer einen Hebebezirk bildenden
Ortschaften, wird noch bekannt gemacht werden.
S. 10.
In den, dem Grenzbezirke angehörigen, unter Thorverschluß stehenden größern Städten,
sind Thorcontrolcurs angestellt, welche die Legitimationen der eingehenden Gegenstände zu prüfen
haben, und welchen zugleich selbst die Aussertigung von Legikimationsscheinen zum Sachtransport
im Grenzbezirke übertragen ist. Außerdem werden, wo es uéthig ist, zu gleichem Behufe
noch Controleämter und Legitimationsschein-Ausfertigungsstellen errichtet oder mit Hebestellen verbunden
werden.
1833. 69