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65.) Verordnung,
die Privat-Binnenzölle betreffend;
vom Dten December 1833.
In Gemäsheit §3. 42. des Zollgesetzes vom dten dieses Monats, verordnet unterzeichnetes
Ministerium hiermit Folgendes:
. 1.
Unter den in §. 19, erwähnten Zollgesetzes aufgehobenen Privat-Binnenzöllen sind die-
jenigen Abgaben zu verstehen, welche sich städtische oder Landgemeinden, Corporationen,
Herrschafts= oder Gutsbesitzer, oder andere Privatpersonen von den Passanten gewisser öf-
fentlicher Straßen, Wege, Pflasterstrecken, D.mme oder Brücken, aus irgend einem Berech-
tigungsgrunde, entrichten lassen und solche entweder nach Maßgabe
a.) der verschiedenen Transportmittel, oder
b.) der Gattung und Menge der transportirten Gegenstände
ohne alle Gegenleistung erheben.
C. 2.
Für aufgehoben sind daher, angezogener Gesetzstelle zufolge, vom 1sten Januar 1834
an, alle diejenigen Privat-Gleite, Zölle, Pflastergleite, Wegegelder, Brückenzölle und andere
ähnliche Abgaben zu erklären, welche sich die Berechtigten von den Passanten zahlen lassen,
ohne daß ihnen dagegen die Verbindlichkeit zum Bau und zur Unterhaltung der Straßen,
Wege, Dämme, Pflasterstrecken und Brücken obliegt, bei deren Benutzung der Reisende oder
Transportant die Abgabe zu entrichten hat.
K. 3.
Ist hingegen die im vorhergehenden Paragraph erwähnte Verbindlichkeit des Berech-
tigten unbestritten, so kann zwar der betroffene Privat-Binnenzoll, dafern das Befugniß
nicht auf Wiederruf gestellt oder auf Zeit beschränkt ist, (§. 4. und 5.) auch nach dem
1sten Januar 1834 ohne besondere Erlaubniß dazu forterhoben werden. Es bleibt jedoch
solchenfalls vorbehalten, die, in Folge der Zollverträge und des Zollgesetzes, nothwendig ge-
wordene Regulirung der Rollensätze zu seiner Zeit nachträglich vorzunehmen.
K. 4.
Rücksichtlich aller Privat-Binnenzölle, welche auf Wiederruf verliehen worden sind, ist
anzunehmen, daß von letzterem durch das Zollgesetz vom 4ten dieses Monaks . 19. Ge-
brauch gemacht worden sei.