Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(463) 
. 5. 
Ist ein mit Gegenverbindlichkeiten verknüpftes Privat-Zollbefugniß auf 
a.) Wiederruf oder 
b.) auf bestimmte Zeit 
verliehen worden, so muß wegen Erlaubniß zu Forterhebung der bisherigen Abgabe, oder, 
nach Befinden, wegen Verleihung eines neuen Befugnisses, in dem Falle unter a. sofort und 
längstens binnen drei Monaten, von Publication dieser Verordnung an gerechnet, in dem 
Falle unter b. hingegen noch vor Ablauf der Bewilligungszeit gehörigen Orts nachgesucht 
werden.) 6 * 
. G. 
In Fällen, wo die Bau= und Unterhaltungs-Verbindlichkeit des Berechtigten streitig 
ist, kann zwar die Forterhebung der Abgabe in der §. 3. verordneten Maße gestattet wer- 
den, jedoch nur unter der Bedingung, daß die Bau= und Unterhaltungs-Kosten vom Berech- 
tigten aus dem Privat-Zolleinkommen, bis zu Austrag der Sache, einstweilen bestritten 
werden müssen. 
4. 7. 
Gehört ein auf Wiederruf gestelltes Zollerhebungs-Befugniß in die Klasse derjenigen, 
welche nach 88. 2. und 4. vom 1sten Januar 1834 an aufgehoben sind, so hat der Be- 
rechtigte solchenfalls keinen Anspruch auf Entschädigung. 
g. 8. 
Wäre dagegen ein nach 8. 2. aufgehobenes Zollbefugniß auf bestimmte Zeit verliehen 
worden und der Zeitpunkt seines Erlöschens am 1sten Januar 1834 noch nicht gekommen, 
so ld für die noch übrige, von da an laufende Bewilligungszeit Entschädigung gewährt 
werden. 
G. 9. 
Denjenigen , welche für das behauptete Zollbefugniß einen rechtsbegründeten Erwerbs- 
titel genügend nachzuweisen nicht vermögen, kann eine Entschädigung wegen Aufhebung ih- 
res Privatzolles nicht zu Theil werden. 
— 
9. 10. 
Wer gegenwärtig einen Privat-Binnenzoll erhebt, ist verbunden, solches bis zum Züsten 
März 1834 bei demjenigen Haupt-Zoll= oder Haupt-Steueramte, in dessen Bezirke die von 
ihm errichteten Privatzoll-Hebestellen liegen, schriftlich anzumelden, und zwar: 
bei Vermeidung einer Geldstrafe von zehn Thalern — . — welche durch fer- 
nere Auflagen jedesmal zu verdoppeln ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.