(466 )
C. 2.
Ees bewirkte keinen Unterschied, ob sich die strafbare Handlung durch Thun oder Un-
terlassen zu erkennen giebe.
# 3.
a) Vermuthung der Absicht.
Jede Uibertretung oder Nichtbeachtung der, fuͤr die Abgabenpflichtigen ertheilten, Ver-
halcungs= und Controle-Worschriften, wenn hierdurch die Erhebung der Gefälle in irgend
einer Beziehung gefährdet worden ist, begründe# die Vermurhung einer beabsichtigten
Hinterziehung. Ee ist jedoch der Nachweis des Gegencheils zulaͤßig.
. 4.
b) Gleiche Strafbarkeit der nicht vollendeten Hinterziehung mit der vollbrachten.
In allen Fällen, wo die strafbare Absicht des Angeschuldigren durch eine der, 9. 3.
erwähnten, Handlungen oder Unterlassungen feststehe, ist die ordenrliche Serafe selbst dann
verwirke, wenn der Uibertreter durch Enrdeckung oder andere Umstände, welche ausser seiner
Mache lagen, an der Vollführung der Abgabenverkürzung verhindert worden ist.
g. 5.
2.) Eintheilung der Hinterziehungen.
Insofern eine Hinterziehung fuͤr sich allein da steht, oder in Verbindung mit erschwe—
renden Umständen oder andern strafbaren Handlungen begangen worden ist, wird sie in die-
sem Gesetz entweder als einfache, oder als schwere Hinterziehung bezelchner.
g. 6
3.) Bestrafung der Hinterziehung,
A. der einfachen,
" a) im ersten Straffalle.
Sind, in Folge einer einfachen Abgabenverkürzung,
I. innere Steuern und Gefälle, z. B. Branntwelin-, Bier-, Wein-, Tabaks-
Sreuern, Chaussee-, Brücken-, Wege-Gelder, Stempelsteuern oder andere, vom
inneren Verkehr zu encrichrende, erst künftig einzuführende S#eaaksabgaben
binterzogen worden, so wird dieses Vergehen mit dem vierfachen Betcrage der zurückgeblie-
benen Abgaben bestraft. ·
Ist hingegen die Hinterziehung
II. beim Grenzzolle
verübt worden, so tritt die Strafe der Confiscation des Gegenstondes, von welchem
der Zoll hinterzogen worden ist, und eine, dem vierfachen Betrage des letzteren gleichlom-
mende Geldbuße ein. (Dergl. S. 11.)