Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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C. 2. 
Ees bewirkte keinen Unterschied, ob sich die strafbare Handlung durch Thun oder Un- 
terlassen zu erkennen giebe. 
# 3. 
a) Vermuthung der Absicht. 
Jede Uibertretung oder Nichtbeachtung der, fuͤr die Abgabenpflichtigen ertheilten, Ver- 
halcungs= und Controle-Worschriften, wenn hierdurch die Erhebung der Gefälle in irgend 
einer Beziehung gefährdet worden ist, begründe# die Vermurhung einer beabsichtigten 
Hinterziehung. Ee ist jedoch der Nachweis des Gegencheils zulaͤßig. 
. 4. 
b) Gleiche Strafbarkeit der nicht vollendeten Hinterziehung mit der vollbrachten. 
In allen Fällen, wo die strafbare Absicht des Angeschuldigren durch eine der, 9. 3. 
erwähnten, Handlungen oder Unterlassungen feststehe, ist die ordenrliche Serafe selbst dann 
verwirke, wenn der Uibertreter durch Enrdeckung oder andere Umstände, welche ausser seiner 
Mache lagen, an der Vollführung der Abgabenverkürzung verhindert worden ist. 
g. 5. 
2.) Eintheilung der Hinterziehungen. 
Insofern eine Hinterziehung fuͤr sich allein da steht, oder in Verbindung mit erschwe— 
renden Umständen oder andern strafbaren Handlungen begangen worden ist, wird sie in die- 
sem Gesetz entweder als einfache, oder als schwere Hinterziehung bezelchner. 
g. 6 
3.) Bestrafung der Hinterziehung, 
A. der einfachen, 
" a) im ersten Straffalle. 
Sind, in Folge einer einfachen Abgabenverkürzung, 
I. innere Steuern und Gefälle, z. B. Branntwelin-, Bier-, Wein-, Tabaks- 
Sreuern, Chaussee-, Brücken-, Wege-Gelder, Stempelsteuern oder andere, vom 
inneren Verkehr zu encrichrende, erst künftig einzuführende S#eaaksabgaben 
binterzogen worden, so wird dieses Vergehen mit dem vierfachen Betcrage der zurückgeblie- 
benen Abgaben bestraft. · 
Ist hingegen die Hinterziehung 
II. beim Grenzzolle 
verübt worden, so tritt die Strafe der Confiscation des Gegenstondes, von welchem 
der Zoll hinterzogen worden ist, und eine, dem vierfachen Betrage des letzteren gleichlom- 
mende Geldbuße ein. (Dergl. S. 11.)
	        
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