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. 7.
b) wegen wiederholter Hinterziehung.
Alle Wiederholungen der Gefälleverkürzung werden mit härterer Strafe geahndet.
Als wiederholt ist die Hinterziehung zu betrachten, wenn der Angeschuldigte einer Verkuͤrzung
der naͤmlichen Abgabengattung, welche von ihm fruͤher schon einmal hinterzogen worden ist,
sich nochmals schuldig mache, wegen dieses frühern Vergehens Strafe bereits zuerkanne er-
halten hat und bei Publication des diesfälligen Scraferkenmnisses auf die, für Wiederho-
lungen festgesetzte, höhere Serafe aufmerksam gemacht worden ist.
. 8.
Fortsehung.
Die erste Wiederholung einer Abgabenbinrerziehung wird ruͤcksichtlich
J. der inneren Steuern und Gefälle (§. 6. I.)
mit einer, den achefachen Betrag des Hinterzogenen erreichenden, Geldbuße; in Ansehung
II. des Jolles aber:
mit Confiscation des zollbaren Gegenstandes und dem achtfachen Abgabenbetrage ge-
ahndet. tetzterer ist stets in verhältnißmäßige, jedoch eine zweijährige Oauer niche über-
steigende Gefängnißstrafe zu verwandeln.
Im zweiren Wiederholungsfalle endlich hat der Uiberereter,
I. wegen hinrerzogener innerer Abgaben, «
den sechzehnfachen Betrag der zurückgebliebenen Gefälle,
II. wegen verkuͤrzten Zolles aber,
ausser der oben bereits festgesetzten Confiscation, zwei-- bis fuͤnfjaͤhrige Einsperrung in
einem Landesgefaͤngnisse verwirkt.
An die Stelle der Confiscation tritt, nach Befinden, der Werth des Gegenstandes,
mit welchem die Hinterziehung veruͤbt worden ist. (S. 9. 73. und 75.)
G. 9.
B. Bestrafung der schweren Hinterziehungen.
Ist von dem Angeschuldigren eine Abgabenhinterziehung in Verbindung mit einem
andern Vergchen eder Verbrechen, namentlich mit einer der 9#. 33. bis mic 47. und 99.
50. bis mir 53. berücksichtigeen Handlungen, ingleichen mit einer der 9F. 54. und 55.
erwähnren absichrlichen Beschädigungen, oder sonst unter erschwerenden Umständen begangen
worden, so verfällt derselbe wegen schwerer Abgabenhinterziehung, auch schon im ersten
Straffalle, in die höchsten der, §. 8. festgesetzten Strafen. Wäre sedoch das, gleichzeitia
mit der Gefälleverkürzung verübee Vergehen oder Verbrechen mit einer längeren oder schär-
seren Freiheiksstrase, als die §. 8. auf Zollhinterziehungen gesetzten, zu belegen, so treten
die Bestimmungen des §. 76. in Wirksamkeit. (Vergl. §. 57.)
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