Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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C. 10. 
4.) Niedrigster Betrag der Geldstrafen. 
Wenn die in den 69. 6. 8. und 9. festgesetzten Geldstrafen unter einem Thaler be- 
tragen sollten, so ist der Uibertreter nichts desto weniger mit der Geldbuße von einem 
Thaler, als dem ein fuͤr allemal angenommenen niedrigsten Strafmaase, stets zu belegen. 
F. 11. 
5.) Concurrenz mehrerer Hinterziehungen. 
Sind von dem Angeschuldigten durch eine Handlung gleichzeitig mehrere, verschie- 
denartige, indirecte Abgaben hinterzogen worden, oder kommen mehrere auf einander fol- 
gende Betrugshandlungen gleichzelcig zur Enedeckung und Uncersuchung, so ist wegen einer 
jeden der verschiedenen Abgaben, welche verkürze worden sind, die Hinrerziehungsstrafe 
verwirkk. 
. 12. 
6.) Ersaß der hinterzogenen Gefälle. 
Der Defraudank ist in allen Fällen verbunden, neben der von ihm verwirkten Strafe, 
den vollen Berrag der hinterzogenen Gefälle zu ersetzen. 
. 4. 
7.) Schärfung der Strafe für einfache Hinterziehungen; 
a) durch Freiheitsstrafe. 
Wer sich durch dreimalige Belegung mie Vermögensstrafen, wegen begangener einfa- 
cher Abgabenverkürzung, von ferneren Hinterziehungen nicht abhalten lassen sollce, hat die 
Vermutchung gegen sich, daß er dergleichen betrügerische Handlungen gewerbsmäßig betreibe, 
und soll rücksichtlich der innern Staatsabgaben, (S. J. 7. no. I.) außer den F. 8. vorge- 
schriebenen, beziehentlich höchsten Geldbußen, auch noch mir vierzehntägiger bis achewöchiger 
Freiheitsstrafe, nach richterlichem Ermessen, belegt werden. Hätte dagegen Jemand wegen 
Zollhinrerziehung bereics dreimalige Bestrafung erduldee, so ist die §. 8. auf dieses Verge- 
hen gesebte Freiheicsstrafe bei fernerer Wiederholung jedes Mal zu schärfen, hierbel jedoch 
das Maas einer zehnjährigen Dauer in keinem Falle zu überschreiten. 
. 14. 
b) durch Verbot des Gewerbebetriebs. 
Ist die Abgabenhinrerziehung bei Ausübung eines, von auedrücklicher und beson- 
derer Regierungebewilligung abhängigen, Gewerbes begangen worden, so ist der Ange- 
schuldigee im ersten Wiederholungsfalle, ausser den verwirkten Vermögens= und Freiheies- 
Strafen, auch noch mit immerwährendem Verbor des Gewerbeberriebs für den Fall noch-
	        
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