Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

( 469 ) 
maliger Wiederholung zu bedrohen, sobald er sich aber der letzteren schuldig machen würde, 
das Erkenntniß zugleich auf gänzlichen Berlust des Gewerbebetriebs zu richten. 
Ee ist jedoch hiermit keinesweges ausgeschlossen, daß die sofortige und gänzliche Zurück- 
nahme der Concession gleich bei der ersten Uibertretung erfolgen könne, insofern diese 
Maßregel als Concessionsbedingung ausgesprochen worden ist. g 
9. 15. 
c) durch Einziehung erhaltener Gewerbsbeguͤnstigungen. 
Wenn Kaufleute, Haͤndler, Fabrikanten oder andere Gewerbtreibende die, ihnen ent— 
weder gesetzlich oder auf Ansuchen im Verwaltungswege eingeraͤumten, Beguͤnstigungen, 
z. B. abgabenfreie Waarenniederlegung, Führung von Fabrikstempeln, Retourwaarenbe- 
freiung, Abgabengestundung u. s. w. zu betrüglicher Verkürzung der Staaksgefälle miß- 
brauchen, so ist die, von den Uibercretern verwirkte, Hinterzlehungsstrafe durch den sofor- 
tigen und immerwährenden Verlust dieser Begünstigungen zu schärfen. 
. 16. 
a) durch öffentliche Bekanntmachung. 
Hat sich der Uibertreter hierbei einer Handlung, welche mit dem auf ihn gesetzeen, öf- 
fentlichen Vertrauen im offenen Widerspruche stehe, schuldig gemache, so kann, nach rich- 
terlichem Ermessen, die Strafe durch öffentliche Bekanntmachung des Defraudantcen, mie 
Angabe seines Vergehens und der dafür erlictenen Strafe, geschärft werden. 
C. 17. 
8.) Auferordentliche Strafe, 
a) wegen nicht zu ermittelnden Betrages der hinterzogenen Abgabe. 
Ist der Angeschuldigee der Hinterziehung einer Staaksabgabe zwar geständig oder über- 
führt, der Betrag der hinterzogenen Summe aber, aus irgend einem Grunde, nicht ein- 
mal mit Wahrscheinlichkeic zu erörtern, so soll, anstatt der ausserdem verwirkten, ordenrlichen 
Vermögensstrafe, eine außerordentliche Geldbuße von fünf bis zu einhundert Tha- 
lern, nach richterlichem Ermessen, einrreten. 
. 4. 
Sind jedoch Anzeigen vorhanden, aus welchen die Gartung, Qualitär, Quantitär 
und der Werth des Gegenstandes, von welchem der Angeschuldigte die Staatsabgaben be- 
trüglicher Weise verkürze hat, gefolgert werden können, so ist hiernach und mit Annahme 
des höchsten, der Sache entfprechenden Abgabensatzes die Geld strafe und beziehenrlich 
der Confiscationswerth zu bestimmen, dem Verurcheilten aber, mic Einräuwung per- 
emtorischer Frist, die Nachweisung elnes Anderen zu gestarcen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.