Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

( 470) 
C. 19. 
b) wenn der Defraudant unbekannt und nicht auszumitteln ist. 
Gegenstände, welche wegen einer, von unbekannten und auf keine Welse auszumitteln- 
den Personen begangenen, Gefällehinterziehung in amelichen Beschlag genommen worden 
sind, unterliegen ohne Weiteres der Confiscation. 
II. Von Ordnungswidrigkeiten. 
. 20. 
1.) Begriffsbestimmung. 
Wer die zu WBollziehung und Handhabung der Abgabengesetze erforderlichen, in den 
Verordnungen für die Abgabenpflichtigen ertheilten Verhalcungs= oder Controle-Worschrif- 
ten verletzt oder unbeachtet läße, mache sich einer Ordnungswidrigkeic schuldsg und deshalb 
strafbar. 
. 21. 
2.) Bestrafung derselben im Allgemeinen. 
Dergleichen Vergehungen werden, insofern nicht in diesem Gesetze für einzelne Fälle 
eine feste oder höhere Strafe angenommen ist, nach richterlichem Ermessen, mie einem 
bis zu zwanzig Thalern Strafe verbüße. 
9. 22. 
3.) Von einigen Vergehungen dieser Art, welche mit festen oder hoͤhern Strafen zu belegen sind. 
a) Verletzung des amtlichen Verschlusses und amtlicher Bezeichnungen; 
aa) eigenmaͤchtige. 
Wer es unternimmt, den, von Verwalcungs= oder andern Behoͤrden an abgabenpflichtige 
oder verbotene Gegenstände, oder an die, zu zoll= oder steuerbaren Zwecken dienende Nieder- 
lagen, Aufbewahrungs= und Gewerbeberriebsräume, Gefäße oder sonstigen Gerächschaften 
gelegeen, amtlichen Verschluß, oder die, an dergleichen Gegenstände angebrachten, ams- 
lichen Bezeichnungen durch eigenmächtige Erbrechung, Abreissung oder Eröffnung der 
Siegel, Plomben, Schnuren, Schlösser oder andere Verschlußmirtel oder Zeichen zu ver- 
letzen oder zu vernichten, hat die Vermuchung der Abgabenhinrerziehung gegen sich, und 
verfällt, wenn auch diese Vermuthung im taufe der Untersuchung vom Uiberererer von sich 
völlig abgelehne worden wäre, außer einer Ordnungsgeldbuße von 
a) fünf Thalern für jedes einzelne Waarencollo oder irgend einen andern, einzelnen 
Gegenstand, dafern sich die Verletzung des Verschlusses oder der Bezeichnung nur 
auf solche erstreckt, und 
p) zwanzlg Thalern, insofern der Verschluß eines der obgenannteen Räume verletzt 
oder vernichtet worden ist,
	        
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