Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

( 4.2 ) 
amtlichem Verschluß stehende, oder endlich verbotene Gewerbebetriebsräume und Geräth= 
schaften zu steuerbaren Zwecken benutze, verfällt in Confiscarion der Gerächschaften und 
eine Ordnungsstrafe, welche, nach richrerlichem Ermessen, von f Unf und zwanzig bis zu 
bundert Thalern ansteigt. Branntweinbrenner sollen jedoch in vorstehend erwähnten 
Fällen stecs mit der höchsten Geldbuße von einhundert Thalern und Confiscation 
der Geräthe bestraft werden. 
. 27. 
4) Unangemeldete Veränderungen mit den Betriebslokalen und Geräthschaften. 
Wer ohne vorgängige Meldung bei dem Steueramte des Bezirks und ohne dessen Ge- 
nehmigung mit sinen, unter steueramtlicher Aufsiche stehenden, Gewerbsräumen oder Ge- 
räthschafcen irgend eine Veränderung vornimmt, verfälle in die §. 25. verordneten Strafen. 
C. 28. 
e) Verletzung der Betriebsordnung. 
Wer, in Gemaͤsheit der Verwaltungsvorschriften, im Betriebe seines steuerbaren Ge- 
werbes. eine gewisse, von ihm bei dem Steueramte schriftlich oder muͤndlich zu declarirende, 
Geschaͤftsordnung zu beobachten hat, und von solcher ohne Vorwissen und Genehmigung 
des Steueramtes abweicht, soll, dafern dergleichen Abweichungen von geringem Einfluß 
auf das Steuerinteresse sind, das erste Mal mit zwei Thalern Strafe, welche in 
Wiederholungsfaͤllen bis auf fuͤnf und zehen Thaler zu erhoͤhen ist, belegt werden. 
Dagegen wird bei dem Gewerbe der Branntweinbrennerei jede Abweichung vom Be- 
triebsplane rücksichtlich der darin angegebenen Gefäße und Geschäftsräume, in welchen 
Maische zubereicet oder aufbewahrt wird, ingleichen der Tage, an welchen die Einmaischungen 
planmäßig State finden sollen und der Tageszeit, zu welcher dieselben gesetzlich vorgenom- 
men werden dürfen, nicht minder die Erweiterung des steuerbaren Rauminhalts angemeldeter 
Maischgefäße durch mechanische Vorrichtungen jeder Arc, und endlich das Ausschöpfen 
oder Uibergießen der Maische aus angemeldeten in unangemeldere Gefäße, wohin auch das 
Auffangen überlaufender Maische durch letztere gehört, in jedem Falle mit einhundert 
Thalern und Confiscarion der planwidrig gebrauchten Gefäße bestrafft. Gleiche 
Scrafe triffe den Branneweinbrenner, wenn Maischvorrath bei ihm gefunden wird, welcher 
nach dem Bereriebsplane nicht vorhanden seyn kann, oder wenn #m Betriebsplane der Raum- 
Inhalt der Maischgefäße niedriger angegeben worden ist, als er wirklich berräge. S. F. 31. 
6. 29. 
f) Unbefugte Betreibung eines steuerbaren Gewerbes. 
Wer ein Gewerbe mie abgabenpflichtigen Gegenständen, zu dessen Berreibung jedoch 
ausdrückliche und besondere Regierungsbewilligung erforderlich ist, ohne letztere erlange zu
	        
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