Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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haben, ausuͤbt, verfaͤllt, nach richterlichem Ermessen, in zwanzig bis einhundert. 
Thaler Strafe und uͤberdies in Confiscation saͤmmtlicher Geraͤthschaften, Werkzeuge, 
Materialien und Waarenvorraͤthe. « 
5.30. 
g) Mißbrauch der Freipaͤsse, Freizeichen ꝛc. 
Wer einen, ihm fuͤr bestimmte Gegenstaͤnde und Zwecke ertheilten, Freipaß oder ein 
Freizeichen anderen Personen zu anderen Zwecken überläße, oder dergleichen Dässe und Zei- 
chen selbst zu anderen Zwecken benutze, hat solches mic einer Geldstrafe von fünf Thalern 
und mie gänzlichem Verlust seiner Befreiung für diesen und alle künftige Fälle zu büßen. 
g. 31. 
4.) Ordmingswidrigkeiten in Verbindung mit Abgabenhinterziehung. 
Ist mit Verletzung oder Unterlassung einer Verhaltungs- oder Controle-Vorschrift 
gleichzeitig eine Verkuͤrzung der Staatsabgaben veruͤbt worden, so verfaͤllt der Angeschuldigte, 
außer der gesetzlichen Hinterziehungsstrafe, welche in den, H. 22. und 26. gedachten, Fällen 
nach dem, H. 9. festgesetzten, Strafmaas zu bestimmen ist, auch noch in die vorgeschriebene 
Ordnungsstrafe. 
g. 32. 
5.) Schärfung der Ordnungestrafen- 
In jedem Wiederholungsfalle ist die, wegen ähnlicher Uibertretung, bereits erlictene 
Geldbuße zu verdoppeln, und dafern die Ordnungswidrigkeit in die Klasse derjenigen gehört, 
von welchen die 99. 22. 25. 26. 27. und der zweite Satz des 9. 28. handeln, mit dem 
Verbot des Gewerbebetriebes in der F. 14. bestimmten Maße zu schärfen. 
III. Von den mit Uibertretungen der Abgabengesetze oder Verordnun- 
gen concurrirenden Vergehungen oder Verbrechen. 
"6# 33. 
1)) Verbinkung mehrerer Personen zu Uibertretungen. 
Wenn sich wenigstens drei Personen, welche einander nicht zu vertreten haben, (s. FH. 79. 
und 80.) zu gemeinschaftlicher Ausfuͤhrung einer Verkuͤrzung der Staatsgefaͤlle oder anderen 
Uibertretung der Verwaltungsvorschriften fuͤr einen einzigen Fall, entweder in Folge vor- 
gaͤngiger Verabredung oder zufaͤlligen Zusammentreffens, verbinden, so ist die, durch das 
Vergehen selbst verwirkte, Strafe gegen den Anfuͤhrer mit drei- bis sechsmonatiger 
und gegen Jedes der uͤbrigen Mitglieder mit ein- bis dreimonatiger Freiheitsstrafe zu 
schaͤrfen, auch unbedingt gegen sämmeliche Verbündete die 9. 16. angeordnete Schärfung 
durch öffentliche Bekanntmachung auszusprechen. Vorstehende Strafe ist jedenfalls auch 
1833. 71
	        
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