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dann verwirkt, wenn die, auf das eigentliche Vergehen, welches in Gemeinschaft verübe
oder zu verüben begonnen worden ist, gesetzte ordentliche Strafe nicht in Anwendung
kommt.
. 34.
Ist jedoch eine solche Verbindung zu gemeinschaftlicher Verübung der Abgabenhinter-
ziehung oder anderer, nicht blos in Ordnungswidrigkeiten bestehender Vergehen von min-
destens drei Personen, jedoch für die Dauer zu dem nämlichen Zweck eingegangen
worden, so soll die Strafe des gemeinschaftlich ausgeführten oder auszuführen begounenen
Vergehens gegen den Anstifcer oder Anführer der Bande, (Rotte, des Complotts) mie
zweijähriger, gegen Jedes der übrigen Mitglieder aber mit einjähriger Einsperrung
geschärft, mit der H. 16. geordneten öffentlichen Bekanntmachung unbedinge verfahren und
auf diese Strafe jedenfalls erkannt werden, wenn auch die, für das gemeinschaftliche Ver-
gehen selbst geordnete, Strafe nicht einereren sollee.
35.
2.) Abgabenhinterziehung unter ½ Schuße von Assecuranz-Gesellschaften.
Wer es unternimmr, den Staat um die gesetzlichen Abgaben unter dem Schutze von
Assecuranzgesellschaften zu betrügen, verbußt dieses Vergehen mit dreimonatiger Frei-
Heitsstrafe in gewöhnlichem Gefängniß.
. I.36.
Wird dieses Vergehen von ganzen Banden verübt, so ist die §&. 34. geordnete Strafe
des Anführers mit einjähriger, und die Strafe der übrigen Mitglieder mit sechs-
monariger Einsperrung zu schärfen.
. 37.
Die Mitglieder der Assecuranzgesellschaft selbst aber verfallen in einjährige, deren
Vorsteher in zweijährige, deren Rechnungeführer oder Kassirer, nach dem Grade ihrer
Theilnahme, in sechsmonarige bis zweijährige Freiheitsstrafe. Ausserdem unrerliegen
die, der Gesellschaft gehörenden, zu dem strafbaren Jwecke angelegten Fonds der Confis—
cation, oder es ist, dafern hierzu nicht zu gelangen wäre, anstatt dieser Confiscation
eine, von sämmrlichen Theilnehmern, unter solidarischer Verbindlichkeit, zu erlegende Geld-
strafe verwirkt, welche, nach Maßgabe der vorliegenden Umstände, auf fünfhundert
bis mit fünftausend Thaler festgesetzt werden soll.
38.
3.) Widersebung. und Drohung gegen die Verwaltungs= oder andere Beamte.
Wer sich bei Ausführung einer Abgabenhinterziehung dem, in Ausübung seines Am-
tes begriffenen, Verwalrungspersonale oder anderen öffentlichen, zur Verhürung solcher
Vergehen verpflichteten, Beamten widersetzt, es geschehe solches mic Drohworten oder
Handlungen oder mit beiden zugleich, hat dieses Vergehen, nach dem minderen oder bö-