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heren Grad seiner Widersetzlichkeit, mit vier Wochen bis zu sechs Monaten Gefäng.
niß zu verbüßen.
ß s. 39.
Artet die Widersetzlichkeit in offene Gewalt gegen die Officianten oder Beamten aus,
so trifft den Schuldigen sechsmonatige bis einjährige Zuchthausstrafe.
G. 40.
Wird dieses Vergehen, in der §. 39. bemerkten Maße, von zweien oder mehreren hierzu
verbundenen Personen verübt, so kann die im gedachten §. verordnete Strafe gegen den
Anstifter oder Anführer bis auf drei, und gegen die übrigen Genossen bis auf zwei
Jahre Zuchthaus erhöhet werden. 1
« 5.41.
Fiudckdie,Is.38.39.und40.erwähnte,WidersetzlichkeitnichtbeiVerübungeiner
Gefaͤllehinterziehung, sondern bei anderer Gelegenheit gegen das, in Ausuͤbung seines Am—
tes begrisfene, Verwaltungspersonal statt, so tritt die Haͤlfte der daselbst angeordneten
Strafen, auch, nach Befinden, statt Zuchthaus- nur Gefaͤngnißstrafe ein.
9. 42.
4.) Abgabenhinterziehung mit gewaffneter Hand.
Wer sich zu Veruͤbung einer Abgabenhinterziehung oder eines andern Vergebens ge-
gen die Abgabengesetze mie Waffen in der Absiche versieht, um von solchen gegen die
Aufsichtsofficianten, im Falle der Encdeckung, Gebrauch zu machen, verfälle in einjäh-
rige Zuchthausstrafe.
. 43.
Anführer bewaffneter Banden, deren Zweck kein anderer, als Hinterziehung der
Staategefälle oder Uibertretung der Waarenverbote ist, haben vierjährige, die übrigen
Mitglieder zweijährige Zuchthausftrafe verwirkt, ohne Unterschied, ob nur Einige der—
selben oder Alle bewaffnet waren.
44.
Sind von den Angeschuldigten die i gegen Officianten oder andere, zu Verhü-
tung der Abgabenhinterziehungen angewiesene, Personen wirklich gebraucht worden, so sollen
die in den 96. 42. und 43. angedroheren Strafen dann,
a) wenn eine Verletzung des Aufsichtspersonale daraus nicht hervorgegangen ist, mie
halbjähriger bis einjähriger,
b) wenn aber Einer oder Mehrere der Ofsicianten oder anderer Aufsichtspersonen dabei
verwundet worden sind, nach dem Grade der bewiesenen Boeheit, der Gefährlichkeit und
nach der Menge dieser Berwundungen, mit ein-bis vierjähriger Suchthaus-
strafe,
verschärft werden. 71“