Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

Die 9. 38. 39. 40. 41. und 44. angedrohten Strafen schließen das Reche des Be- 
schädigren auf Privatgenugthuung nicht aus. 
". 46. 
Wirklich erfolgte Tödtung Eines oder Mehrerer der, zur Verhinderung des Vergehens 
bestellrten Personen, bei der §. 44. erwähnten Gelegenheit, ist nach allgemein-criminalrecht- 
lichen Bestimmungen zu bestrafen. 
. 47. 
Sämmtliche, bei einem Defraudanten sich vorfindende, zu dem §. 42. bezeichneren Zweck 
bestimmte, Waffen unterliegen der Confiscation. 
S. 48. 
5.) Beleidigung der Verwaltungsofficianten. 
Wer sich gegen die, in Ausübung ihres Amtes begriffenen, Verwaltungsbeamten und 
Officianten Beleidigungen erlaubt, hat 
a) wegen thärlicher Beleidigungen dreimonatiges bis sechsmonatiges Ge- 
füngnis, 
b) wegen anderer Beleidigungen hingegen vierzehntägiges bis vierwöchiges 
Gefängniß oder verhältnißmäßige Geldstrafe, 
nach richterlichem Ermessen, verwirkt. 
. 49. 
Vorgängige Aufreizung des Angeschuldigten ven Seicen der Offfeiancen durch unge- 
ziemendes und barsches Benehmen, beleidigende Aeußerungen und Handlungen, oder Uiber- 
schreirung ihrer Amtsbefugnisse bewirkt in den 9#. 38. 39. 40. 41. 44. und 48. be- 
merkeen Fällen Strafmilderung. (V. 83.) 
. 50. 
6.) Bestechung der Beamten und Offseianten. 
Der Abgabenpflichtige, welcher einem bei der Verwaltung angestellten Beamren oder 
Officianten, in Beziehung auf dessen Amts= oder Dienstverrichtungen, unter irgend einem 
beliebigen BVorwande, ein Geschenk oder Enetgeld anbieret, soll wegen versuchter Be- 
stechung mie dem zehnfachen Werche des Dargebotenen, oder, wenn dieser Wereh nicht 
zu ermicteln wäre, nach richterlichem Ermessen, mit mindestens fünf bis höchstens zwan- 
zig Thalern bestraft werden. ⅜ 
. 51. 
Ist das dargeborene Geschenk vom Abgabenpflichtigen verabreicht und von dem Be-
	        
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