Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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amten oder Officianten angenommen worden, so verfälle der Geber wegen vollzogener 
Bestechung in eine dem zwanzigfachen Werthe des Gegebenen gleichkommende Geld- 
buße, oder, dafern der Betrag des Geschenks nicht mit Sicherheic zu ermitteln wäre, nach 
den Umständen und richterlichem Ermessen, in eine Geldstrafe von mindestens zehn bis 
hböchstens hundert Thalern. 
K. 32. 
7.) Faͤlschungen. 
Jede Verfaͤlschung der, bei der Abgabenverwaltung als Controlemittel und Legitima- 
tionen vorgeschriebenen Bescheinigungen, Quittungen, Frachtbriefe, Waarenverzeichnisse, Be- 
triebsplaͤne, Freipaͤsse, Chausseezettel und Bezeichnungen der Betriebsgeraͤthschaften, inglei- 
chen die betruͤgliche Nachahmung solcher Papiere und Bezeichnungen, sowie der amtlichen 
Siegel, Plomben, Stempel- und anderer, zu Verwaltungs-Controlezwecken dienenden Zei- 
chen, soll nach Maßgabe der, mit diesem Vergehen fuͤr die Staatskasse verknuͤpften, 
Gefaͤhrde mit dreiwoͤchigem bis sechsmonatigem Gefaͤngnisse geahndet werden. 
9. 53. 
8.) Gebrauch verbetener Niederlagen und anderer Aufbewahrungsräume. 
Wer Niederlagen und andere Räume zu Zwecken, welche durch die Abgaben= oder 
bezüglichen Polizeigesele enrweder schlechterdings verboren, oder nur gegen erlangte, aus- 
drückliche und besondere Concessson der Verwaltungsbehörden, oder endlich nur unter spe- 
cieller Regieaufsicht gestatcet sind, mir Uibertretung aller dieser Bedingungen, oder nur 
Einer derselben errichtet und zu Aufbewahrung abgabenpflichtiger oder verborener Gegen- 
stände benutzt, verfällc, nach Maßgabe des Umfangs und Zwecks solcher Räume, in eine 
Geldstrafe von zwanzig bis hundert Thalern. 
S. 34. 
) Beschädigung der zu Verwaltungszwecken dienenden Gegenstände. 
Wer die zu Abgabenverwaltungszwecken dienenden Vorrichtungen, Waagen, Schlag- 
bäume, Schilde, Tafeln, oder andere dahin gehörende Gegenstände aus grober Fahrlässig- 
keit beschädigt oder vernichtet, ist, neben dem Ersatz des angerichteten Schadens, nach der 
Größe des leßteren und richterlichem Ermessen, mit einer Geldstrafe von einem bis mie 
zehn Thalern zu belegen. · 
Ist eine derartige Handlung mit Vorsatz und Uiberlegung veruͤbt worden, so soll sie, 
uͤber den Ersatz des Schadens, nach Hoͤhe desselben und dem Grade der Bosheit, mit 
zehn bis zwanzig Thalern Geldstrafe und überdies mit achttägigem bis acht- 
wöchigem Gefängniß verbüßt werden.
	        
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