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C. 55.
Dieselben Strafbestimmungen leiden auf Diejenigen Anwendung, welche im Staats=
Eigenehume besindliche, ihnen gegen Enrrichtung einer Abgabe zum Mitgebrauch uͤberlas-
sene Gegenstaͤnde beschaͤdigen oder vernichten.
g. 56.
10.) Allgemeine Bestimmungen.
a) Schaͤrfung der Strafen.
Werden die von F. 33. bis mit 55. berücksichtigten Vergehungen und Verbrechen wie-
derholt, oder unter andern erschwerenden Umständen begangen, so sind die festgesetzten
Strafen, nach richterlichem Ermessen, um ein VBiertheil, Driteheil, oder bis zur Hälfte zu
scharfen. g. 57.
b) gleichzeitige Abgabenhinterziehung.
Ist mit Einer der von F. 33. bis mit 55. behandelten Vergehungen gleichzeitig eine
Gefaͤlleverkuͤrzung veruͤbt oder beabsichtigt worden, so kommen die Bestimmungen des 9. 9.
in Anwendung, und den Angeschuldigten treffen nicht nur die dort geordneten Vermoͤgens—
Strafen, sondern es sollen auch die daselbst festgesetzten Freiheitsstrafen von ihm, nach
Maßgabe der im 76. 9. enthaltenen Bestimmungen, verbuͤßt werden.
IV. Uibertretung der Ein-, Durch= und Ausfuhr-Verbote.
S. 58.
Wer, einem Verbote entgegen, Waaren ein-, durch= oder ausführt, wird mit Confts=
cation der letzteren, sowie, wenn der verborene Gegenstand entweder die alleinige kadung,
oder bei gemischter Ladung mindestens den vierten Tbeil derselben ausmache, des Schiffes
und Geschirres, überdies Aber noch mit einer, von richterlichem Ermessen abhängenden,
Geldbuße von zwanzig bis hundert Thalern bestrafté.
9. 59.
Vorstehende Strafe ist bei der ersten Wiederholung mit Gefaͤngniß bis zu sechs
Monaten, im zweiten Wiederholungsfalle aber mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre
chaͤrfen.
zu schaͤrf q. 60.
Ist vom Angeschuldigten gleichzeitig ein anderes, mit hoͤherer Freiheits- oder mit Zucht—
hausstrafe belegtes Vergehen oder Verbrechen veruͤbt worden, so trifft ihn gleichwohl, ne
ben dieser hoͤheren Strafe, auch noch die J. 58. angeordnete Consiscation und Gelobuße.