Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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strafen der Gegenstand der Abgabe nur dann, wenn der Schuldige unbekanne und unsiccher 
ist, oder durch baare Caution, Bürgschafe oder auf andere Weise genügende Sicherstellung 
niche gewähren kann. 
. 70. 
b) Conftscationsstrafe, 
aa) wenn sie den Eigenthümer tristt. 
Die Serafe der Confiscation rriffe stees den Eigenehümer, wenn die strafbare Hand- 
lung von ihm selbst oder von' einem Dricten begangen worden ist, den er nach §. 79. 
und 80. zu vertreten hat. 
. 71. 
bb) wenn das Eigenthum nicht verloren geht. 
Das Eigenehum gehe dagegen nicht verloren, wenn die, mit Confiscationsstrafe belegte, 
gesetzwidrige Handlung von einer dricten Person, die der Eigenthümer gesetzlich nicht zu 
verereken hat, wider dessen Wissen und Willen, verübe worden ist. 
. 72. 
Tcner) wenn das Eigenthum zweifelhaft ist. 
Im Zweisel soll bei der Abgabenverwaltung Dersenige stets für den Eigenehümer an- 
gesehen werden, in dessen natürlichem Besitz sich der Gegenstand zur Zeic, als die gesetzwi- 
drige Handlung vorgenommen oder entdecke wurde, befunden hat. Es ist daher z. B. der 
Waarenführer für den Eigenthümer eines zollbaren Gegenstandes anzusehen, bei welchem 
sich kein Frachtbrief befindek. 
. 73. 
44) Geldstrafe anstatt der Confiecation. 
Wenn nach §. 70. die Confiscation auf das zur Bestrafung vorliegende Vergehen un- 
anwendbar, oder wenn der zu consscirende Gegenstand nicht mehr zu erlangen ist, so rrire 
eine, dem Werthe des letzteren gleichkommende, Geldbuße an die Stelle der Confiscation. 
Der Werch ist, dafern der zu confiscirende Gegenstand einen festen oder currenten Preis 
hat, nach diesem, ausserdem durch Sachverständige, wenn aber weder die eine, noch andere 
Act der Schätzung in Anwendung zu bringen seyn sollte, durch eidliche Würderung von 
Seiten des bei der strafbaren Handlung nicht betheiligten Eigenthümers (§. 71.) zu er- 
mieteln und der Schuldige in den ausfallenden Betrag zu verurkheilen. Were aber der 
Werch weder auf die eine, noch die andere Weise zu erörkern, so find die Vorschrifeen 
9. 17. und 18., ingleichen dasjenige, was in dieser Beziehung für das Untersuchungs- 
Verfahren angeordnet werden wird, zu befolgen. 
Wäre das Vergehen von mehreren Personen, die sich nach 99. 9und 80. niche 
zu verkreten haben, vernbt worden (s. I. 61.), so haben sie die, anstatt der Confiscarion 
eintretende Geldstrase, Einer für Alle und Alle für Einen zu erlegen. 
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1833.
	        
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