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. 74. 6
cc#cs) Uibergang des Eigenthums an den Staat.
Das Eigenthum an einem der Confiscation verfallenen Gegenstande geht im Augen-
blick der amtlichen Beschlagnahme an den Sct#aat über.
. 75.
fl.) Verhaftung des vorigen Eigenthümers für den Werth des confiscirten Gegenstandes, auch nach
erfolgter amtlicher Beschlagnahme.
Wäre ein der Confiscation unterliegender Gegenstand zwar mit amrlichem Beschlag
belegt, letzterem aber vom vorigen Eigenthümer (99. 70. und 72.) selbft, oder für ihn von
dricten Personen, ohne Wissen und Willen der Regiebeamten, wiederum entzogen worden,
so steht dem Staan die Wahl frei, entweder seine Vindicacionsansprüche gegen jeden Be-
sitzer des confiscirten Gegenstandes zu verfolgen, oder von dem vorigen Eigenehümer, nach
IAnalogie dessen, was G. 73. verordner, den erörterten Werth des Confiscaks einzuziehen.
Wähle der Stcaat den ersteren Weg, so bleibe ihm der vorige Eigenthümer, unter obi-
gen Voraussetzungen und in gedachter Maße, nichs desto weniger und zwar insoweit verhaf-
tet, als ersterer vom dricten Besitzer wegen des gegen denselben geltend gemachten Vindi-
cationsanspruchs niche befriedige werden konnte.
G. 76.
2.) Wenn gleichzeitige Anwendung mehrerer Strafgrade unzulässsg ist.
Wenn von einem Angeschuldigten, wegen mehrerer Vergehen und Verbrechen gegen die
Abgabengesetze, kürzere und längere Freiheitsstrafen oder verschiedene Gattungen derselben,
z. B. gewöhnliche Gefängniß= und Zuchthaus-Strafen, nach vorliegendem Gesetz gleichzeitig
verwirkt worden sind, so soll nur auf die höchste Serafe, jedoch nach Befinden unter an-
gemessener Verlängerung erkanne, und es sollen durch dieselbe die minder strafwürdigen
Vergehungen mit verbüßt werden.
9. 77.
3.) Wenn solche zuläßig ist?
Dagegen schließen sich Vermögensstrafen, es mögen solche in Geldbußen oder Confis=
cation, in Hinterziehungs= oder Ordnungs-Strafen bestehen, wenn sie wegen mehrerer,
verschiedenartiger Uibertretungen, in minderen und höheren Graden gleichzeitig verwirkt wor-
den sind, gegenseitig niemals aus, und ergreifen auch neben den eincretenden Gefängniß-
oder Zuchthaus-Strafen Platz.
. 78S.
4.) Strafverwandlung.
Wenn Geldstrafen, einschließlich derer, welche nach . 73. an die Seelle der Confis=
cationsstrafe getreren sind, wegen Mittellossgkeit des Verurcheilten, niche eingebrache werden