Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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können, so sollen sie in Gefängnißstrafen und letztere, wenn sie aus irgend einem Grunde 
an dem Schuldigen niche vollzogen werden können, in Geldstrafen verwandelt werden, wo- 
bei ein Tag Gefängniß einer Geldstrafe von sechzehn Groschen, und so umgekehrt, 
gleich zu achten ist. 
. 79. 
5.) Sahlungsverbindlichkeit dritter Personen rücksichtlich der Geldstrafen. 
Handel= und Gewerbetreibende haben ihre Diener und Lehrlinge, Markthelfer, Gewerbs- 
gehülfen, Ehegatten und Kinder, ferner ihr Gesinde oder die sonst in ihrem Dienst oder 
Tagelohn stehenden, ingleichen sich für gewöhnlich bei der Familie aufhaltenden Personen, 
rücksichtlich der Geldstrafen und Untersuchungskosten, welche von genannten Personen in 
Ansehung der, ihnen von ersteren überkragenen, oder sonst ein für allemal überlassenen, 
Handels-, Gewerbs= oder anderen, mit Zoll= und Steuer-Angelegenheiten in Verbindung 
stehenden, Verrichtlungen, wegen Abgabenübertretungen verwirke worden sind, zu vertreten. 
Zu diesen Geldstrafen sind auch diejenigen zu rechnen, welche nach F. ö. 73. 75. und 
78. die Sielle der Confiscations= und Gefängniß-Scrafen einnehmen. 
. 80. 
Andere, nicht zu der gewerb= und handeltreibenden Klasse gehörende, Personen hafeen 
in der V. 79. verordneten Maße nur für die Uibertretungen ihrer Ehegarten und Kinder, 
deren sich letztere rücksichrlich der, ihnen von Ersteren übertragenen oder überlassenen Han- 
dels-, Gewerbs= oder anderen, mir Zoll= und Seeuer-Angelegenheiten in Verbindung ste- 
henden, Berrichtungen schuldig machen. Es ist jedoch durch diese Bestimmung die Straf— 
barkeit der Herrschaft nicht ausgeschlossen für die Fälle, in welchen dieselbe nach §.. 62. 
63. 64. und 65., als Theilnehmerin an den Vergehungen der, in ihrem Lohne und Brode 
stehenden, Personen zu betrachten seyn wuͤrde. 
. 81. 
Unter gleichen Verhälenissen, als der Angeschuldigte oder subsidiarisch Verhafeece (§.9. 
79. und 80.) in Bezahlung der Ersatzgelder, Schäden und Kosten verurtheilt worden seyn 
würden, sind auch deren Erben, soweic der Nachlaß reicht, dieselben zu bezahlen verbunden. 
Dagegen sind die Erben Vermögensstrafen aus dem Nachlasse zu bezahlen nur dann schul- 
dig, wenn der Erblasser noch bei seinen tebzeiten in solche verurctheilt worden war. Es 
können aber die Erben dieselben Rechtsmittel einwenden, welche dem Erblasser zustanden. 
. 82. 
6.) Vollstreckung der Strafen. 
Uiber die Wollstreckung der Vermögens= und Freiheits-S#rafen, insoweit solche von 
den BVerwaltungsbehörden zuerkannt werden können, soll das Erforderliche in einem noch 
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