Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(4091) 
. 3. 
Sämmrliche, wegen Enrrichtung der F. 4. des Gesetzes vom Aten dieses Monats auf- 
gehobenen Abgaben, Seiten der Verwalcungsbehörde mit den Contribuenren abgeschlossene 
Eirations= und Pacht-Verträge, insonders sämmtliche General= und Grenzaccis-Firxationen, 
die Firarionen der Tranksteuer oder Biersteuer, es mögen selbige mie städtischen oder Land- 
gemeinden, mic Corporationen oder Individuen contrahire worden seyn, erlöschen von dem 
Zeiepunkte an, mit welchem die Aufhebung der genannten Abgaben in Kraff eritt. 
. 4. 
Dieses Gesetz ist vorschriftsmäßig (Generale vom 13ken Juli 1796 und Mandat vom 
Oten März 1818,) zu publiciren; und es haben sich sämmtliche Behörden und Unrerrhanen 
danach zu achten. 
Urkundlich haben Wir solches eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel bei- 
drucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 23sten December 1833. 
1 
Anton. 
Friedrich August, H. z. S. 
Heinrich Anton von Zeschau. 
73“
	        
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