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ber, in den durch Verordnung Unsers Finanz-Ministerü noch zu bestimmenden Terminen
auf dem tande.
B. Sechzehn und ein halber Pfennig von jedem gangbaren Schocke und siebzehn und
ein halber Quarember in den bisher accisbaren Srädren, nebst den Accisgrundsteuern in
der bisherigen Mahe, jedoch mic Rücksiche auf die unter A. enthaltenen Steuersätze, mit
Vorbehalt der wegen der Accisgrundsteuern, nach Befinden, annoch zu creffenden besondern
Bestimmung. «
C. An ritterschaftlichen Beitraͤgen sind das bisherige Donativ und die zu den erhoͤhten
Staatsbeduͤrfnissen bisher bewilligten ritterschaftlichen Beitraͤge, nach dem üblichen Erhe-
bungsfuße, so lange aufzubringen, bis durch gesetzliche Bestimmung etwas Anderes festge-
setzt wird. « «
D.DieCavalerie-Verpsiegungsgeldersindfernerinderzeitherigchaßemitzwei
und vierzig Pfennigen vom Schocke zu erlegen, sowie es auch bei der verfassungsmaͤßigen
Servis-Obliegenheit der Staͤdte sein Verbleiben hat.
E. In gleicher Maße findet die Entrichtung zweier Metzen Korn und zweier Metzen
Hafer von jeder unter den Pflug getriebenen steuerbaren Hufe für die bevorstehende Finang-
Periode Statt; in welcher Hinsicht den Lieferungspflichtigen fernerhin die Wahl nachge-
lassen bleibt, ob sie die Erschuͤttung des Getreides in Natur oder die Zahlung eines ange-
messenen Geldaͤquivalents, weshalb von Seiten Unseres Kriegs-Ministerii die erforderliche
Bekanntmachung ergehen wird, vorzuziehen gesonnen sind.
2.) Personalabgaben.
. 3.
In Ansehung der Entrichrung von Personalabgaben hat es, soweit nicht zu Aufbrin-
gumg der verfassungsmäsigen #okalquacember-Ouantorum, auch Beiträge vom persönli-
chen Erwerbe aufzubringen sind, bei der, nach Maßgabe des Ausschreibens vom 3Züsten
März 1767. und den seic dessen Publication erlassenen Erläuterungen, zu entrichtenden
Personensteuer so lange zu bewenden, bis deshalb veränderke gesetzliche Bestimmungen ge-
troffen werden. «
3.) Indirecte Abgaben.
g. 4.
An indirecten Abgaben blelbt annoch die, nach Maßgabe des Mandats vom 1 3ten Juli
1818. und des Parenrs vom 31sten Mai 1826., zu erlegende Fleischsteuer fortbestehen,
bis die deshalb beabsichtigte veraͤnderte Einrichtung zur Ausfuͤhrung gelangen kann.