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III. Für die Oberlausitz.
1.) Grunmbgaben.
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In der Oberlausitz sind aufzubringen
an Grundabgaben:
a) Die Rations= und Portionsgelder, in Gemäsheic der hierüber zeicher beobachreten
gesetzlichen und verfassungsmäßigen Bestimmungen; sowie es auch bei der in den oberlau-
sitzischen Städten Satt findenden verfassungsmäßigen Servis-Obliegenheic ferner bewender.
b) Die in das Getreidemagazin zu Budissin abzuschüttende Naturallieferung von 321
Scheffeln 12 Metzen Korn und 321 Scheffeln 12 Metzen Hafer, wobei den tieferungs-
pflichtigen ebenfalls die Wahl zwischen der Naturalleistung oder Zahlung eines angemesse-
nen Aequivalenks nachgelassen bleibt.
c) Als Aequivalent des von den alten Erblanden durch die Grundabgaben aufzubrin-
genden Bedarfs für Tilgung und Verzinsung der alterbländischen Steuerschulden und des
verbleibenden Beitrags zu dem allgemeinen Staatsaufwande wird ferner von der Oberlausitz:
aa) die Summe von Zwei und Funfzig Tausend Thalern —. — zu Tilgung und
Verzinsung der auf die Scaatsschuldenkasse übergehenden oberlausitzischen Sceuer=
schulden, und
bb) die Summe von Fünf und Vierzig Tausend, Zwei Hundert Zwei und Vierzig
Thalern 15 gr. 3 pf. zu dem allgemeinen Staatsaufwande, durch die fünf ober-
lausitzischen Steuerbezirke, in Gemssheit der hierüber in selbigen zu erlassenden be-
sondern Ausschreiben, aufgebracht werden.
2.) Personalabgaben.
g. 6.
An Personalabgaben findet in der Oberlausitz die Charaktersteuer, wie solche bisher fuͤr
Rechnung des alterblaͤndischen Steuer-Aerarii erhoben worden, fuͤr Rechnung der allgemeinen
Staatskasse fernerhin Statt.
3.) Aequivalent wegen der alterblaͤndischen besondern indirecten- und Personalabgaben.
S. 7.
Als Aequivalent wegen der in den alten Erblanden ferner ausschlieslich Searr finden-
den indirecten= und Personal-Abgaben, wird von der Oberlausitz die Summe von Zwei
und Zwanzig Tausend, Fünf Hundert Zwei und Funfzig Thalern 2 gr. —= durch die
dortigen fünf oberlausitzischen Steuerbezirke, nach Maßgabe der, in dem F. 5. erwähnten
Steuerausschreiben, zu treffonden besondern Bestimmungen aufgebracht werden, vorbehaͤltlich