Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(494 ) 
III. Für die Oberlausitz. 
1.) Grunmbgaben. 
. 5. "6 
In der Oberlausitz sind aufzubringen 
an Grundabgaben: 
a) Die Rations= und Portionsgelder, in Gemäsheic der hierüber zeicher beobachreten 
gesetzlichen und verfassungsmäßigen Bestimmungen; sowie es auch bei der in den oberlau- 
sitzischen Städten Satt findenden verfassungsmäßigen Servis-Obliegenheic ferner bewender. 
b) Die in das Getreidemagazin zu Budissin abzuschüttende Naturallieferung von 321 
Scheffeln 12 Metzen Korn und 321 Scheffeln 12 Metzen Hafer, wobei den tieferungs- 
pflichtigen ebenfalls die Wahl zwischen der Naturalleistung oder Zahlung eines angemesse- 
nen Aequivalenks nachgelassen bleibt. 
c) Als Aequivalent des von den alten Erblanden durch die Grundabgaben aufzubrin- 
genden Bedarfs für Tilgung und Verzinsung der alterbländischen Steuerschulden und des 
verbleibenden Beitrags zu dem allgemeinen Staatsaufwande wird ferner von der Oberlausitz: 
aa) die Summe von Zwei und Funfzig Tausend Thalern —. — zu Tilgung und 
Verzinsung der auf die Scaatsschuldenkasse übergehenden oberlausitzischen Sceuer= 
schulden, und 
bb) die Summe von Fünf und Vierzig Tausend, Zwei Hundert Zwei und Vierzig 
Thalern 15 gr. 3 pf. zu dem allgemeinen Staatsaufwande, durch die fünf ober- 
lausitzischen Steuerbezirke, in Gemssheit der hierüber in selbigen zu erlassenden be- 
sondern Ausschreiben, aufgebracht werden. 
2.) Personalabgaben. 
g. 6. 
An Personalabgaben findet in der Oberlausitz die Charaktersteuer, wie solche bisher fuͤr 
Rechnung des alterblaͤndischen Steuer-Aerarii erhoben worden, fuͤr Rechnung der allgemeinen 
Staatskasse fernerhin Statt. 
3.) Aequivalent wegen der alterblaͤndischen besondern indirecten- und Personalabgaben. 
S. 7. 
Als Aequivalent wegen der in den alten Erblanden ferner ausschlieslich Searr finden- 
den indirecten= und Personal-Abgaben, wird von der Oberlausitz die Summe von Zwei 
und Zwanzig Tausend, Fünf Hundert Zwei und Funfzig Thalern 2 gr. —= durch die 
dortigen fünf oberlausitzischen Steuerbezirke, nach Maßgabe der, in dem F. 5. erwähnten 
Steuerausschreiben, zu treffonden besondern Bestimmungen aufgebracht werden, vorbehaͤltlich
	        
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