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werden, nach dem uͤblichen Erhebungsfuße und in den bisherigen Terminen, durch die aus
dem Mittel der Ritterschaft bestellten Einnehmer zur Haͤlfte baar und zur Hälfee in Kas-
senbillets eingehoben und zur Haupccasse für die indirecten und Persenalsteuern regel-
mäßig abgeliefert.
g. 3.
Die in fruͤhern Steuerausschreiben und sonst enthaltenen Vorschriften, insoweit ste
sich nicht durch die veraͤnderte Verfassung oder durch neuere Verfuͤgungen erlediget haben,
sind auch wegen der für das nächstfolgende Jahr gesetzlich festgesetzten Steuern und Ab-
gaben zu befolgen.
Insbesondere aber wird
K. 4.
darauf aufmerksam gemache, daß die zu entrichtenden Steuern jeder Arc von den Unterein-
nahmen zur gehörigen Zeit in valvationsmäßigen Münzsorten und resp. Kassenbillers, nach
Maßgabe des Edices vom 1. Juli 1803., mit thunlichster Vermeidung von Resten zu
erheben sind.
Die eingegangenen Gelder sind mit doppelten Einrechnungsregistern und richtigen Be-
legen an die betreffende Kreissteuereinnahme und resp. Seciftssteuereinnahme zu Wurzen in
den festgesetzten Terminen, bei Vermeidung der für den Fall der Verzögerung angedroheren
und sofort einzubringenden Strafe von 20 Thalern, richtig einzuliefern.
". 5.
Die etwanigen Reste der jetzt abgelaufenen und frühern Bewilligungen sind gehörig
einzuziehen; jedoch ist die nöthige Vorsicht anzuwenden, damit der regelmäßigen Abführung
der laufenden Abgaben niche Eincrag geschehe.
In Quarembersteuern haben die Communen, wie bisher, die aufhabenden Quakember=
Contingente vollständig abzuführen und zu vertreren; es dürfen mirhin Reste in dergleichen
St#euern nicht in Zurechnung angenommen werden.
" 6.
Von den Kreissteuereinnahmen und resp. der Sriftsskeuereinnahme zu Wurzen ist
ferner dafür, daß den im 4cen und 5ten §. ertheilten Anordnungen von den bel ihnen ein-
rechnenden Ständen und Untereinnahmen genau nachgegangen werde, Sorge zu tragen und
wider die säumigen Behörden, nach Ablauf der gesetzlichen Fristen, zu Erhaltung der bis-
ber beobachteren Ordnung, mit gesetzlichen Zwangemieteln, bei Vermeidung eigner Verank-
wortung, zu verfahren.
Die, nach Worschrife der Generalverordnung des Oberfkeuer-Collegi# vom Aten d. M. über
die eingerechnecen Sreuern zu fertigenden Kreisauszüge, nebst dazu gehörigen Ständeregistern