Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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und guͤltigen Belegen, sind in den bestimmten Fristen, bei Vermeidung der auf jede Verzs- 
gerung gesetzten Geldbuße von 20 Thalern, sowie sämentliche bei ihnen eingehende Steuer- 
gelder, nach Abzug der davon verfassungsmäßig zu bestreirenden Ausgaben, an die betref- 
fende Sceuer-Hauprkasse oder wohin sie sonst von dem Finanz-Ministerio damit gewiesen 
werden, vorschriftsmäßig gepackk abzuliefern, auch an die Obersteuer-Buchhalterei mit dem 
Eintritte einer jeden teipziger Messe die, gewöhnlichen Kassenabschlüsse einzusenden. 
# (. 7. 
. I — 
Wegen der in der Oberlausitz aufzubringenden Grund= und Personalabgaben, wird 
durch die betreffende Behörde besondere Verordnung erlassen werden. 
Hiernach haben sich Alle, die es angehe, gebührend zu achten, und es ist gegenwärrige 
Verordnung, in Berbindung mit dem Abgabengesetze vom 21sten dieses Monars, in Ge- 
mäsheic des Generale vom 13t6en Juli 1796. und des Mandacs vom ten März 1818., 
bekannt zu machen. 
Dresden, den 23sten December 1833. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Vogel.
	        
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