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Auslande, unker wirklicher Erlegung der Grenzaccise und der-Generalaccise, nach dem
vollen ausländischen Satze bezogen habe oder, so viel die feinen kurzen Waaren anlange,
überhaupt deren Generalaccisverrechtung nach einer höhern Werthabschätzung, als die
bei Berechnung des Satzes F. 1. zu Grunde gelegte, erfolgt sei.
Hierauf gerichtete Gesuche sind, unter Beibringung des erforderlichen Nachweises,
bei den betreffenden Hauptsteuer= und Hauptzollämtern schriftlich anzubringen und von
diesen an die Zoll= und Sieuerdirection berichtlich einzusenden, von welcher sodann
weitere Verfügung in der Sache erfolgen wird.
6. 3.
Die Verpflichtung zur Derzollung erstreckt sich nur auf diejenigen Vorräthe der F. 1.
genannten Waaren eines und desselben Inhabers, welche, insofern sie in Tabaksblättern
bestehen, eine Quantikät von drei Cencnern neito und, was die übrigen Gegenstände
berriffe, eine Quantität von einem halben Centner netto übersteigen.
. 4.
Der Inhaber zollpflicheiger Waaren in der Stadt übergiebt bis zum 3ten Januar
künftigen Jahres eine nach dem angefügten Muster A. eingerichtete schriftliche Declararion
seiner Waarenvorräthe an den zu deren Empfang niedergesetzten Comitê, der Inhaber zoll-
pflichtiger Waaren in Dörfern oder auf dem tande aber resp. an die Hauptzoll-, Haupe-
Steuer= oder Untersteuer-Aemter. Unterbleibe diese Oeclaration, so tritt die gesetzliche
Strafe der Steuerhinterziehung ein. Doch kann bei rechtsgültigen Berhinderungsursachen,
auf deren rechrzeitige Anzeige bei dem Comite, von diesem eine Nachfrist von drei Tagen
bewilligt werden.
g. 5.
In der Bestandsdeclaration ist zugleich zu erklaͤren, ob der Inhaber die Waare ver—
zollen oder nach §. 2. I. b. unrer Regieaufsiche stellen will. ·
Die Erklaͤrung zur Verzollung ist unwiderruflich, und es kann Waare, fuͤr welche
dieselbe erfolgt ist, spaͤter nicht mehr durch Ablieferung derselben in Regieverschluß der
Verzollung entzogen werden.
5 6.
Jedem Inhaber steuerpflichtiger Waaren wird sodann durch letzegenannte Aemter der
Becrag seines Zoll-Liquidi bekannt gemacht werden.
. 7.
Ein Viertheil dieses Liquicki ist binnen drei Tagen nach Zustellung der diesfälligen
Berechnung, der Rest aber, ohne daß es deshalb neuer Zahlungsauflagen bedarf, mie
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